Verbandsanhörung zu den insolvenzrechtlichen Regelungen und Implikationen eines 28. EU-Regimes im Gesellschaftsrecht mit der Schaffung einer neuen „EU.Inc."
Das 28. Regime soll ein EU-weit einheitliches Regelwerk sein, das (vermeintlich) bessere Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens sowie bessere Wachstums- und Expansionsmöglichkeiten in
der EU schafft und mehr Investitionen in EU-Unternehmen, insbesondere in der Gründungs- und Wachstumsphase fördert.
Dieser Vorschlag beinhaltet u.a. Vorschriften für eine vereinfachte Abwicklung innovativer Start-Ups mit der neu zu schaffenden Rechtsform EU Inc. Dabei handelt es sich in weiten Teilen um
unzureichend angepasste Versatzstücke des zurecht aus der Harmonisierungsrichtlinie gestrichenen Titel VI zur Liquidation zahlungsunfähiger Kleinstunternehmen, die in neuem Kontext eingeordnet
werden sollen.
Es erfolgte zur Abstimmung der deutschen Haltung eine virtuelle Verbandsanhörung am 30.04.2026 seitens des BMJV. Vom BAKinso nahmen Claudia Fischer und Frank Frind teil. Übereinstimmender Tenor
aller Verbände war, dass die Schaffung einer neuen „EU.Inc.“ als EU-weite Gesellschaftsform dysfunktional ist, sich diese segmentmäßig bei der deutschen „UG“ einordnen wird und die Schaffung
eines eigenen Insolvenzrechtes für diese strikt abzulehnen ist.
Mai 2026
Derzeit keine transparente Diskussion zur Reform des Verbraucher- oder Privatinsolvenz-verfahrens
Derzeit ist in der Fachöffentlichkeit von verschiedenen „Bewegungen“ zur Reform des Ver-braucherinsolvenzverfahrens zu hören. Im Gefolge der Verhandlungen zur Verabschiedung des
Schuldnerberatungsdienstleistungsgesetzes, wo Hauptstreitpunkt bekanntlich die Finanzierung der Schuldner*in-Beratungsstellen ist, weshalb das SchuBerDG im Bundesrat „hängt“, soll eine
Bund-Länder-Arbeitsgruppe (tagt am 28.04.2026) mit Unterarbeitsgruppen u.a. auch weitere Reformvorschläge jenseits des Beratungsstellenthemas ventilieren. Andere „Initiativen“ verlaufen dazu
„quer“. Ungeklärt ist z.B. immer noch, wann und wie das -aus Sicht der Praxis durchaus dringlich regelungsbedürftige- „Verstrickungsproblem“ gesetzlich geregelt wird.
Aus der VID-Führung existiert ein Vorschlag, das Verbraucherinsolvenzverfahren haupt“amtlich“ nur noch den Insolvenzverwalter*innen zu überlassen. Dies sei „ein Akt der Barmherzigkeit“. Kritisch
äußerte sich dazu in einem Aufsatz Prof. Dr. M. Ahrens. Einen weiteren Aufsatz (nicht weniger kritisch) verfasste unser Vorstandsmitglied RiAG Frank Frind. Dieser erschien in der NZI 2026,
321-Anl. 1. Mit dankenswerter und freundlicher Genehmigung des Verlages C.H.Beck können Sie diesen hier nachlesen.
https://beck-online.beck.de/?sec=ICAgIGJlY2swODE1MDgxNTA4MTUwODE1ijrGubenoHXO%2fPl6Y0Uv7mUrIbZcBJmjc4RPlhv%2fjsQqoqLWW7YPLO5lv0ZmKU3btOYRdJWOJHCSogQBwwY1yA4V1z8dR3uICdtzw%2bQ%2fKYAidD43Vp3GWtPyodHEQlW6fiNIswHTqYAfzvdErfcJJnS1WZXDymgdnxp3WpIR2K8%3d
Mit Pressemitteilung vom 17.04.2026 verlautbarten DAV und VID e.V. nunmehr eine „Kommission“ unter Leitung von Fr. MinDir a.D. Graf-Schlicker gegründet zu haben zwecks Besprechung von
Reformnotwendigkeiten im Bereich der Verbraucherinsolvenz. In der Kommission sitzen keine aktiven insolvenzgerichtlichen Rechtsanwender*innen. Die Kommission ist nach Auffassung von BDR e.V. und
BAKinso e.V. deshalb derzeitig nicht repräsentativ und erfolgversprechend zusammengesetzt.
Frank Frind, Vorstandsmitglied des BAKinso e.V., erklärt dazu: „Es ist äußerst bedauerlich, dass die durchaus notwendige Reformdebatte einseitig funktionalisiert wird. Es passt alles
zusammen: Funktionäre des Verbandes der Insolvenzverwalter*innen (VID e.V.) reklamieren erst in Vorträgen und Aufsatz eine Erhöhung der Mindestvergütung und die Alleinhoheit über die
Verbraucher-insolvenzverfahren als „Akt der Barmherzigkeit“, anschließend lassen sie eine „Kommission“ bilden, in der sie federführend sitzen und kein/e einzige/r aktive/r insolvenzgerichtliche/r
Rechts-anwender/in, um das dann „reformierend“ durchzudrücken zu versuchen. Auch andere Fachver-bände sollen wohl „Außen“ vor bleiben, um die Stoßrichtung nicht zu stören. Es ist ein
einmaliger Vorgang in über 25 Jahren InsO-Geschichte, dass die Führung eines Fachverbandes einer anderen Berufsgruppe, hier den gerichtlichen Rechtsanwender*innen, quasi die Existenzberech-tigung
in einem InsO-Verfahrensbereich absprechen will. Die derzeitig „berufenen“ Mitglieder der „Kommission“ sollten überlegen, ob sie in nicht repräsentativ zusammengesetzten „Kommis-sionen“
mitarbeiten wollen und darauf drängen, dass dem abgeholfen wird. Wir bitten auch das BMJ, aber auch das Justizministerium des Landes NRW, das in diese „Kommission“ Emissäre entsendet, deutlich zu
machen, dass diese Kommis-sion bei den Gesetzgebungsministerien nur Gehör finden wird, wenn sie repräsentativ zusammen-gesetzt ist. Hierzu gehören alle Fachverbände und Interessenvereinigungen
des InsO-Verfahrens. Anderes ist nicht „barmherzig“, sondern schlicht inakzeptabel.“
April 2026
Europäisierung des Insolvenzrechtes schreitet voran
Am 10. März 2026 hat das Europäische Parlament folgende Texte angenommen (Wortlaut unter: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2026-0057_DE.html).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2026 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Insolvenzrechts (COM(2022)0702 – C9-0410/2022 – 2022/0408 (COD)) Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. März 2026 2026 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie
(EU) 2026/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmoni-sierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts.
Für eine künftige nationale „Anpassung“ (im Jahre 2028) werden insbesondere die Regelungen zu Gläubigerausschüssen und zum neuen „Pre-Pack-Verfahren“ relevant werden.
April 2026
Neues zum Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG)
Der Bundesrat befasst sich aktuell mit der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/ 2225, die neue Regelungen für Schuldnerberatungsdienste vorsieht: Künftig sollen diese Dienste
grundsätzlich kostenlos für Verbraucher zugänglich sein, wobei die Länder für die Sicherstellung zuständig sind, aber ein begrenztes Entgelt zur Deckung von Betriebskosten möglich ist, solange es
die Betroffenen nicht unangemessen belastet. Das neue Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG), soll die Unabhängigkeit der Anbieter sicherstellen, die bisherige Praxis der kosten-losen
Beratung beibehalten und die Berichtspflichten der Länder regeln, um den Zugang zu ver-bessern. Auf den aktuellen Bericht aus dem INDAT Report 2025_10 wird Bezug genommen. Der Rechtsausschuss des
Bundesrats hat im Dezember 2025 empfohlen, das Gesetz abzulehnen. Insbesondere die Kostenfrage für die Länder und eine Übergangsreglung sind wohl noch nicht abschließend geklärt. Die Entscheidung
des Bundesrats über das geplante SchuBerDG, die für den 19. Dezember 2025 geplant war, wurde kurzfristig verschoben und von der Tagesordnung der 1060. Sitzung abgesetzt. Es wird erwartet, dass
das SchuBerDG nun auf der nächsten Bundes-ratssitzung am 30. Januar 2026 erneut aufgerufen wird.
Januar 2026
Insolvenzantragszahlen steigen weiter
Die Insolvenzen in Deutschland steigen weiter und stehen mit 11.900 Unternehmensinsolvenzen auf einem Zehnjahreshoch. Das entspricht einem Anstieg von 9,4 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum
(1. Halbjahr 2024: 10.880 Fälle). Bereits im Vorjahr war ein kräftiger Zuwachs von 28,5 Prozent zu verzeichnen. Auch bei den Privatpersonen setzt sich der Negativtrend fort: Im 1. Halbjahr 2025
wurden rund 37.700 Verbraucherinsolvenzen gemeldet – ein Plus von 6,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr (35.380 Fälle).
Die aktuelle Insolvenzstudie von Creditreform zeigt ein weiterhin dynamisches Insolvenz-geschehen insbesondere im Segment der mittelständischen Unternehmen. So stieg die Zahl der Insolvenzen in
der Größenklasse von 51 bis 250 Beschäftigten überdurchschnittlich stark um 16,7 Prozent. Auch bei größeren Unternehmen mit Umsätzen ab 5,0 Mio. Euro stiegen die Insolvenzen und liegen
mittlerweile mehr als doppelt so hoch wie vor der Corona-Krise.
Weiteres unter https://www.creditreform.de/aktuelles-wissen/pressemeldungen-fachbeitraege/news-details/show/insolvenzen-in-deutschland-1-halbjahr-2025. Das Wirtschaftsberatungs-unternehmen
„Falkensteg“ macht gar einen zunehmenden Trend zu masseunzulänglichen Verfahren aus (https://falkensteg.com/media/gro%C3%9Finsolvenzen-verschnaufpause-aber-histroisch-hohe-zahlen-q1-2025).
September 2025
BMJV plant länderoptionale „Opt-out-Lösung“ zur Prolongierung der Einführung der E-Akte erst zum 1.1.2027 (auch) im Zivilbereich
Mit einem Referenten-Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern", zeigt
das BMJV , dass es erkennt, dass u.a. im Zivilbereich der erzwungene gesetzliche E-Akten-stichtag zur Einführung „wackelt“. Das betrifft bundesweit auch zahlreiche Insolvenzgerichte, die
Umsetzungs- und Einführungsprobleme plagen.
Der Gesetzesentwurf enthält neben einer Vereinfachung der Regelungssystematik für Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung (in allen Verfahrensarten) insbesondere die Einführung
der bis zum 1. Januar 2027 befristeten Möglichkeit, ohne Erfordernis einer Rechtsver-ordnung Strafakten in Papierform anzulegen oder elektronisch angelegte Strafakten in Papierform
weiterzuführen, wenn Polizeibehörden oder sonstige mit strafrechtlichen Ermittlungen beauftragte Behörden umfangreiche Ermittlungsvorgänge in Papierform vorlegen. Zugleich wird eine befristete
Opt-out-Lösung in Straf-, Bußgeld-, Zivil- und gerichtlichen Strafvollzugsverfahren sowie in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschlagen,
wonach durch Rechtsverordnung vorübergehend die Akten(weiter)führung in Papierform ermöglicht würde.
August 2025
„Harmonisierungs-Richtlinie“ der EU - Fortentwicklung
Der Rat der Europäischen Union hat am 12.06.2025 eine Allgemeine Ausrichtung zum Richt-linienvorschlag zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts verabschiedet, die insbesondere
Entscheidungen zu den zunächst ausgesparten Titeln umfasst:
a) Titel VI – Liquidation zahlungsunfähiger Kleinstunternehmen – wurde vollständig
gestrichen. Das ist das Ende eines unseligen EU-Kommissionsvorschlages zum verwalterlosen (angeblichen) „Kleininsolvenzverfahren“ (welches nach EU-Definition ca. 80 -90 % der deutschen
Regelinsolvenzverfahren betroffen hätte), in der vermeintlichen und fehlgeleiteten Hoffnung, die Verfahren „billiger“ zu machen. Von den ursprünglichen Überlegungen, das Verfahren in der Regel
ohne Insolvenzverwalter und mit erheblichen Hürden bei der Geltendmachung insolvenzspezi-fischer Ansprüche abzuwickeln, waren letzte Änderungsvorschläge zwar schon weitgehend abgerückt,
allerdings mit zum Teil widersprüchlichen Alternativkonzepten. Nunmehr wurde alles - zum Glück - verworfen.
b) Die Einführung eines EU-weiten Pre-Pack-Verfahrens wird weiterverfolgt. Dies wird das deutsche Insolvenzeröffnungsverfahren voraussichtlich etwas verkomplizieren. Aber die zu erwartenden
EU-Vorgaben sind wohl in dem bestehenden insolvenzrechtlichen Regelungskontext des deutschen Rechts abbildbar.
c) Gläubigerausschüsse sollen institutionalisiert werden. Hintertür: Gemäß dem Kompromisstext haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses auf große
Unternehmen zu beschränken. Das ist mit § 22a Abs.1 InsO längst umgesetzt.
d) In die Schlussbestimmungen sollen Regelungen aufgenommen werden, die den Mitglied-staaten in Ausnahmesituationen – etwa bei Naturkatastrophen oder einer Pandemie – befristete Abweichungen von
den Vorgaben zu Anfechtungsklagen, Insolvenzantragspflichten und Gläu-bigerausschüssen erlauben.
Juni 2025
Neueste Stellungnahme des BAKinso e. V.
Mit Schreiben vom 20.03.2025 wandte sich das Bundesministerium (ausschließlich) an die Ver-bände der Insolvenzverwalter*innen mit der Bitte um Stellungnahme zu den Fragen „Ermittlung des Eintritts der Insolvenzreife und Insolvenzverschleppungshaftung“ im Eröffnungsverfahren und „aktive“ Mitteilung dementsprechender Ergebnisse an die jeweilige Finanzverwaltung.
Ungeachtet vorgenannter Tatsache gab BAKinso eine eigene Stellungnahme ab. Diese finden Sie hier.
März 2025
Digitalisierung der Gerichte
Im Jahre 2025 soll die Digitalisierung auch der Insolvenzgerichte abgeschlossen sein. Die Umsetzungsstände sind unserer Kenntnis nach jeweils äußerst unterschiedlich. Nunmehr hat das BMJ
Vertreter*innen der Bundesländer und insolvenzrechtlichen Verbände zu einer Besprechung am 24.02.2025 zum Thema „Digitalisierung des Insolvenzverfahrens“ eingeladen. Wir werden über die
Ergebnisse informieren.
Januar 2025
Jumiko verlangt erneut Beteiligung der gerichtlichen Rechtsanwender*innen bei Umsetzung eines insolvenzrechtlichen Berufsrechts
Auf der Justizminister*innenkonferenz am 5.6./6.6.2024 hat die Jumiko sich erneut mit dem insolvenzrechtlichen Berufsrecht befasst, nachdem sie am 12.11.2021 bereits für ein Bundesverzeichnis
votiert hatte. Nunmehr hat die Jumiko auf Antrag von Nordrhein-Westfalen einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
1. Die Justizministerinnen und Justizminister befürworten weiter das insolvenzrechtliche Vorauswahlsystem durch Einführung eines Bundesverzeichnisses sowie die hiermit verbundene Entlastung der
Insolvenzgerichte.
2. Sie heben hervor, dass eine Beteiligung der Insolvenzgerichte im Verfahren zur Erstellung und Überprüfung des Bundesverzeichnisses von herausragender Bedeutung ist, um Akzeptanz bei allen
beteiligten Berufsgruppen zu erreichen.
3. Die Justizministerinnen und Justizminister sprechen sich weiter dafür aus, dass bei dem Zugriff auf die Daten wie auch der Datenspeicherung und –verarbeitung im Vorauswahlverfahren die
Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit der Justiz gewährleistet sein muss.
4. Sie bitten den Bundesminister der Justiz, die genannten Rahmenbedingungen bei der Neuausgestaltung des insolvenzrechtlichen Vorauswahlsystems zu berücksichtigen.
Im Ergebnis stärkt die Jumiko damit die Position von BAKinso e.V., im Rahmen der Schaffung einer „Insolvenzverwalter*innenkammer“ eine Beteiligung der Justiz an verfahrensleitenden Entscheidungen
zur Kontrolle und Zusammensetzung eines Bundesverzeichnisses der „Verwalter*innen“ gesetzlich zu implementieren.
Juli 2024
Stellungnahme zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens ...
Der Gesetzgeber hat eine Evaluation zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) vorgesehen. Die Stellungnahme des BAKinso können Sie hier nachlesen.
Mai 2024
Urteil des EUGH vom 07.12.2023 zur Speicherdauer der RSB-Erteilung
Das Urteil des EUGH vom 07.12.2023 ist mittlerweile in fast allen Fachzeitschriften veröffentlicht. Er gibt der nationalen Löschungsregelung in § 3 InsBekV den Vorrang. Die sechsmonatige
Löschungsfrist gilt daher für Gerichte und Wirtschaftsauskunfteien. Die Rechtsfolgen der o.g. EUGH-Entscheidung werden derzeit auch mit Blick auf Akteneinsichtsgesuche und gerichtliche
Schuldenbereinigungspläne diskutiert.
März 2024
Fortgang der Debatte zu berufsrechtlichen Regelungen im Insolvenzverwalter*innen-Bereich
Das vom Bundesjustizminister auf dem diesjährigen Deutschen Insolvenzrechtstag im März angekündigte „Eckpunktepapier“ aus dem BMJ, welches die zu regelnden Fragen mit Lösungs-vorschlägen
zusammenfassen soll, lässt weiter auf sich warten. Derweil hat die Bundesrechts-anwaltskammer (BRAK) Ihren mittlerweile dritten Regelungsvorschlag zu einer Regelung der berufsrechtlichen
Listungsprobleme innerhalb der BRAO veröffentlicht. Erneut wird behauptet, mit diesem an die „Verbände“ herangetreten zu sein, was für VID e.V. und BAKinso e.V. schlicht nicht stimmt. BAKinso
e.V. hatte zu dem zweiten- ausführlichen synoptischen - Regelungs-vorschlag der BRAK mit Stellungnahme vom 10.3.2023 kritisch Stellung bezogen.
Kernpunkte waren die mangelhaft geregelten Listungsanforderungen, die mangelhafte Überprüfung der Anforderungserfüllung bei den Regionalkammern, die zu erwartende mangelhafte berufsständische Aufsicht und die Nicht-Teilhabe der Justiz, Richter*innen - und Rechtspfleger*innenschaft an dem gesamten von der BRAK geplanten Listungsverfahren.
Der dritte Vorschlag der BRAK perpetuiert diese Mängel, nunmehr wurden der Steuerberater- *innen – und der Wirtschaftsprüfer*innenverband „mit ins Boot geholt“, aber strukturell nichts an den Vorschlägen geändert.
Den neuen Vorschlag (Synopse) finden und die kritische Stellungnahme von BAKinso e.V. vom 10.8.2023 finden Sie hier.
September 2023
BAKinso nimmt gegenüber EU-Kommission Stellung zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur weiteren Harmonisierung des Insolvenzrechts
Wie bereits veröffentlicht, lief zum 17.03.2023 die Stellungnahmefrist der nationalen Verbände gegenüber der EU-Kommission ab. BAKinso e.V. hat seine (sehen Sie hier) ersichtliche Stellungnahme gegenüber der Kommission rechtzeitig eingereicht.
Eine Übersicht über die bei der Kommission eingereichten Stellungnahmen findet sich hier (diejenige des BAKinso e.V. wird noch nachgetragen im Verzeichnis):
https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12592-Insolvenzrecht-starkere-Konvergenz-der-nationalen-Rechtsvorschriften-zur-Forderung-grenzuberschreitender-Investitionen_de.
Dem Vernehmen nach wird die Kommissionsarbeitsgruppe auf die umfängliche Kritik in vielen der Stellungnahmen mit „Opt-Out-Regelungen“ oder „Kann-Regelungen“ reagieren.
April 2023
Ab 1.11.2022: direkte Anfrage gem. § 802 l ZPO möglich
Die bisher in Verfahren nicht kooperativer Schuldner*innen über die jeweiligen Gerichtsvollzieher abzufragenden Daten nach § 802 l ZPO können ab 1.11.2022 wesentlich schneller und einfacher
angefragt werden: Die Abkürzung der Anfrage wurde mit dem Gerichtsvollzieherschutzgesetz (BGBl. I 2021, 850) mittels § 98 Abs.1a InsO nF mit drei Alternativen zum 1.11.2022 umgesetzt, indem die
Insolvenzgerichte dann Auskünfte nach § 802l ZPO direkt einholen können (darstellend Hergenröder, DZWIR 2022 Heft 10, 505 (über juris erhältlich)).
Die Vorschrift gilt sofort auch für bereits laufende Verfahren (Blankenburg, ZInsO 2022, 1321). Die zunächst geregelte Abfragevoraussetzung des Nr.1 hätte im Insolvenzverfahren keinen
Anwendungsbereich gehabt, da das Insolvenzgericht nicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft lädt (Blankenburg, ZInsO 2022, 1321, 1323). Mit Gesetzesänderung v. 7.7.2022 (BT-Drs. 20/2653 v.
6.7.2022) hat der Gesetzgeber in Nr.1 bei nachweislichem (EMA-Abfrage!) unbekann-ten Aufenthalt nunmehr dort die Abfragemöglichkeit hierfür neu geregelt. Praxisrelevant ist im Grunde aber meist
nur Nr. 2 (Schuldner kommt seiner Auskunftspflicht nach § 97 InsO nicht nach), wobei die Art und das Verlangen nach Auskunft v. Wortlaut nicht konturiert sind. Maßgeblich sind hier die
Alternativen, dass der Schuldner gar keine oder unvollständige Auskunft gibt. Gibt er nur falsch Auskunft, setzt die Abfrage nach § 802l ZPO voraus, dass das Gericht Anhaltspunkte dafür hat, dass
die Auskunft falsch ist (Blankenburg, ZInsO 2022, 1321, 1324). Die Alternative des Nr.3 hat neben Nr.1 und vor allem Nr.2 im Grunde keinen Anwendungsbereich. Eine standardmäßige Abfrageauskunft
verbietet sich, die Nichtkooperation oder Nichterreichbarkeit ist erst Anlassgrund (dies verkennend Rein, NJW-spezial 2021, 661, 662). Die Auskünfte können v. Insolvenzgericht bei Vorliegen der
Voraussetzungen v. Amts wegen eingeholt werden, einer „Anregung“ (des SV oder vorl. IV) bedarf es nicht (Blankenburg, ZInsO 2022, 1321, 1326). Als abzufragende Stellen kommen
Rentenversicherungsträger (elektronisch), das Bundeszentralamt für Steuern (in der Regel elektronisch) (insbes. für Bankkonten) und das KBA (§ 33 StVG-Daten) in Betracht (zur datenschutzmäßigen
Verwendung in der Akte Blankenburg, ZInsO 2022, 1321, 1325).
November 2022
Spenden beim BAKinso e.V. willkommen
Der Bundesarbeitskreis hat in den letzten Jahren seine bundesweiten Aktivitäten, z.B. mit Teilnahme an Diskussionspodien, Initiierung von Verbandsrunden, Teilnahme an Verbandsgesprächen zu
Gesetzgebungs- und insolvenzrechtlichen Regelungsfragen, - wie vorstehend berichtet- deutlich ausgeweitet. BAKinso e.V. arbeitet weiterhin zwar auf ehrenamtlicher Basis und verfügt weder über
Geschäftsstelle noch hauptamtliche MitarbeiterInnen und hat deshalb eine wirklich überschaubare Kostenstruktur bei zugleich hoher Effizienz. Diese Aktivitäten verursachen jedoch zunehmend
erstattungsrelevante Fahrt- und zuweilen auch mal Raumkosten. Wir wären dem Adressatenkreis dieses NL deshalb sehr dankbar, wenn über eine Spende an den Verein nicht nur „mal nachgedacht“ werden
könnte. Wir sind gemeinnützig und deshalb erhält man i.d.R. über die Einkommensteuererklärung bei Vorlage unserer Spendenerklärung 50% zurück. Unsere Kontenverbindung lautet:
Bank: Sparkasse Münsterland Ost, IBAN: DE75 4005 0150 0134 9289 10 .
Februar 2020