Endlich: Neue Untersuchung zur Nachhaltigkeit von Schuldnerberatung
Die „Dreh-Tür“ dreht sich immer schneller: Nahezu wöchentlich landen inzwischen auf den Schreibtischen der insolvenzgerichtlichen Rechtsanwender*innen „Wiedergänger“ denen die Restschuldbefreiung vor 10 Jahren bereits einmal gewährt worden war. Bekanntlich erfasst das Statistische Bundesamt solche „Wieder“-Anträge nicht gesondert (erstaunlich genug, aber die Unzulänglichkeit des Insolvenzstatistikgesetzes ist ja allgemein bekannt), deshalb liegt auch mit Ausnahme der „alten“ Untersuchung der TU Chemnitz aus dem Jahre 2010 (NZI 2010, Heft 10/S. VIII; Inhalte erläutert bei Stephan, ZVI 2011, 117) keine Untersuchung zu der Frage vor, wie wirksam langfristig das Instrument der „Restschuldbefreiung“ in der Praxis eigentlich ist. Veranlassung dazu bestünde längst, da die RsB ja nunmehr nach drei Jahren bereits erreicht wird und mithin nach 14 Jahren (insgesamt) der neue Antrag „winken“ kann. Zumindest die „Nachhaltigkeit v. Schuldnerberatung“, wenn auch nicht der RsB direkt, will das Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) zusammen mit der Hochschule RheinMain nun untersuchen (https://www.iff-hamburg.de/projekte/laufende-projekte/). Wir sind gespannt.

Praxishandbuch Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung
Das nunmehr ganz aktuell im Carl Heymanns Verlag in zweiter Auflage erschienene Praxis- handbuch (vorher Verlag C.H.Beck), herausgegeben v. Göb/Schnieders/Pollmächer, ist im Recherchemodul v. Wolters Kluwer online eingestellt worden, und somit für alle BAKinso-Mitglieder erreich- und nutzbar.

 

Mai 2023


BAKinso nimmt gegenüber EU-Kommission Stellung zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur weiteren Harmonisierung des Insolvenzrechts
Wie bereits veröffentlicht, lief zum 17.03.2023 die Stellungnahmefrist der nationalen Verbände gegenüber der EU-Kommission ab. BAKinso e.V. hat seine (sehen Sie hier) ersichtliche Stellungnahme gegenüber der Kommission rechtzeitig eingereicht.
Eine Übersicht über die bei der Kommission eingereichten Stellungnahmen findet sich hier (diejenige des BAKinso e.V. wird noch nachgetragen im Verzeichnis): https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12592-Insolvenzrecht-starkere-Konvergenz-der-nationalen-Rechtsvorschriften-zur-Forderung-grenzuberschreitender-Investitionen_de.
Dem Vernehmen nach wird die Kommissionsarbeitsgruppe auf die umfängliche Kritik in vielen der Stellungnahmen mit „Opt-Out-Regelungen“ oder „Kann-Regelungen“ reagieren.

Fortgang Berufsrechtsdebatte
Die Bundesrechtanwaltskammer hat dem BMJ unter dem 09.03.2023 einen modifizierten Regelungsentwurf ihres bereits im Jahre 2020 (22.06.2020) verabschiedeten Entwurfs zur Frage des „Bundesverzeichnisses“ und der einzutragenden Pflichtangaben mitgeteilt (sehen Sie hier). Der Vorschlag ist „minimalinvasiv“, was die Pflichtangaben angeht, und daher aus Sicht des BAKinso e.V. weiterhin zur Vorbereitung einer gerichtlichen Verwalter*innenauswahl vollkommen untauglich.
Besonders kritikwürdig ist aber, dass die listenführende Stelle bei der BRAK angesiedelt und von einem rein aus Berufsträger*innen zusammengesetzten Entscheidungsgremium („zentrale Stelle“) gesteuert werden soll: (§ 191 g BRAO-Entwurf: 7 Mitglieder aus Anwalts-, WP- und StB-Bereich). Eine Beteiligung der Insolvenzgerichte ist nicht vorgesehen. BAKinso e.V. hat hierzu mit Stellungnahme vom 10.03.2023 (sehen Sie hier) sehr kritisch reagiert und auch -wie im Übrigen auch der VID e.V.- richtig gestellt, dass die Behauptung in dem Schreiben der BRAK an das BMJ, der Vorschlag sei u.a. mit BAKinso e.V. und dem VID e.V. abgesprochen, unwahr ist.
Der Bundesjustizminister hat auf dem DIT 2023 als nächsten Schritt ein „Eckpunktepapier“ des BMJ zu den vorgesehenen berufsrechtlichen Regelungen angekündigt.

 

April2023


BAKinso-Stellungnahme fertig gestellt zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur weiteren Harmonisierung des Insolvenzrechts
Wir schätzen die Folgenreichweite als sehr bedeutend für die Entwicklung des nationalen Insolvenzrechts ein. Wir haben daher eine sehr ausführliche Stellungnahme auf das Anhörungs-schreiben des BMJ vom 30.01.2023 hin erarbeitet, die wir am 24.02.2023 hinsichtlich der Stellungnahmefrist zum 28.02.2023 bereits eingereicht haben. Sie ist hier herunterladbar.
In der Verbandsanhörung beim BMJ am 20.02.2023 hat uns Vorstandsmitglied RiAG F. Frind vertreten. Die mit ca. 37 Personen sehr vielfältig besetzte Verbandsrunde war sich in den meisten Kritikpunkten bis hin zum Vorsitzenden des IX. Zivilsenates des BGH sehr einig. Der Richtlinienvorschlag wurde als in weiten Teilen unannehmbar diskutiert. Aus Sicht des nationalen Insolvenzrechts wären bei zwingender Umsetzung viele Verschlechterungen zu erwarten.
Die Stellungnahmefrist gegenüber der EU-Kommission läuft noch bis zum 17.3.2023. BAKinso e.V. wird ggfs. seine derzeitige Stellungnahme noch aktualisieren und zu dem Termin einreichen.

 

März 2023


Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur weiteren Harmonisierung des Insolvenzrechts
Der Richtlinienvorschlag ist am 07.12.2022 veröffentlicht worden. Er war bereits in den Eckpunkten Thema auf der Jahrestagung des BAKinso e.V. im November letzten Jahres mit dem Vortrag von Rechtsanwalt Daniel F. Fritz und wurde dort sehr kontrovers diskutiert.
Der komplexe Vorschlag der Kommission (COM(2022) 702 final) befasst sich im Wesentlichen mit sieben Themenblöcken: der Mindestharmonisierung des Insolvenzanfechtungsrechts, Asset Tracing, Pre-Pack-Verfahren, Antragspflicht und Haftung von Geschäftsleitern, Sonderregeln für Abwicklung insolventer Kleinstunternehmen, Standards für Gläubigerausschüsse und Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz nationaler Insolvenzrechte. Es handelt sich um Vorschläge, die bei Umsetzung tiefgreifende Änderungen unseres Insolvenzrechtes zur Folge hätten. Die erst Ende Januar 2023 veröffentlichte deutsche Übersetzung des Vorschlages haben wir auf unserer Internet-Seite hier eingestellt. Die Stellungnahmefrist gegenüber der EU-Kommission läuft bis zum 17.3.2023, eine Verbandsanhörung findet am 20.2.2023 im BMJ statt. BAKinso e.V. wird zumindest zu Teilaspekten des Richtlinienvorschlages eine Stellungnahme abgeben.

 

Februar 2023


Jahressteuergesetz 2022 regelt erstmals Unpfändbarkeit der regulären „EPP“
Das JStG 2022 hatte am 2.12.22 den Bundestag passiert und ist am 16.12.2022 verkündet und am 20.12.2022 im BGBl. veröffentlicht worden, das Inkrafttreten ist zum 21.12.2022. Die Regelung in § 122 S.2 EStG (Art.1 Nr. 22) ist wohl indes keine Bestätigung der bisherigen Ansichten zur Unpfändbarkeit, sondern im Gegenteil die Bestätigung, dass erst nunmehr (geltend ab Inkrafttreten (Art.43 des JStG: Gem. Art. 43 Abs. 1 JStG 20s2 bestimmt das Inkrafttreten insoweit für den Tag nach der Gesetzesverkündung.)) die EPP unpfändbar ist, weil sie es schlicht vorher eben nicht war, sonst hätte der Gesetzgeber dies nicht im Änderungswege hinsichtlich des ursprünglichen Referentenentwurfes erst mit aufnehmen müssen.
Die Gesetzesbegründung (S. 151 der Drucksache) zeigt zugleich, dass es bisher (und künftig) eben keine Zweckbindung gibt und gegeben hat, da der Einsatz zur Zahlung von Energiekosten nur mit „können“ erwähnt ist.

Neue Formularverordnung gemäß VerbrInsFV in Kraft
In der Sache keine Änderung! Aber seit 22.12.2022 gilt nunmehr die Version „1/2021“ für die Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens „offiziell“. Sie wurde am 21. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt als Artikel 1 der "Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungs-formular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung" vom 16. Dezember 2022 verkündet (BGBl. I, S. 2368).

 

Januar 2023


„SanInsKG“ in Kraft getreten
Das schon mehrfach erwähnte „SanInsKG“ ist als Teil des „Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes“ vom 31.10.2022 am 8.11.2022 im BGBl. veröffentlicht und am Tag danach (nur der Art. 9 mit dem SanInsKG) in Kraft getreten.

Neufassung des § 128a ZPO – Geltung auch im Insolvenzverfahren?
Mit Schreiben vom 23.11.2022 hat das BMJ den betroffenen Verbänden zur Stellungnahme bis 13.01.2023 den Referentenentwurf vom 21.11.2022 eines „Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“ übersendet. Er befasst sich im Wesentlichen mit der verstärkten Einführung der Video-verhandlung nach § 128a ZPO. Wir konnten weder im Gesetzesentwurfstext noch in der –begründung zurzeit eine direkte gesetzliche Bezugnahme zur InsO erkennen. Im Anschreiben heißt es aber, dass über § 4 InsO die Neuregelung in § 128a ZPO auch im Insolvenzverfahren anwendbar sein soll. Da bekanntlich eine virtuelle Gläubigerversammlung nicht nur auf technische, sondern wegen des Gebotes der Nichtöffentlichkeit und der regelhaft notwendigen mehreren Abstimmungen auch auf rechtliche Probleme stößt und der derzeitige Gesetzentwurf einen „bindenden“ Parteiantrag auf Abhaltung von Videoverhandlungen vorsieht, wird BAKinso e.V. entsprechend Stellung nehmen.

Elektronische Forderungsanmeldung in grenzüberschreitenden Verfahren?
Mit Schreiben vom 25.11.2022 hat das BMJ die insolvenzrechtlichen Verbände zu folgendem Problem und evtl. Folgewirkungen angehört: Im Zuge der Verhandlungen zum Entwurf einer EU- Digitalisierungsverordnung dränge die Europäischen Kommission darauf, Insolvenz-verwalterinnen und Insolvenzverwalter als „zuständige Behörden“ in den Anwendungsbereich der Verordnung einzubeziehen, soweit es die grenzüberschreitende Forderungsanmeldung betrifft. Folge wäre, dass Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter grenzüberschreitende Forderungsanmeldungen zwingend auch über das e-CODEX-System entgegennehmen müssten, was ihren Zugang zu diesem System voraussetzen würde. BAKinso e.V. hat dazu Stellung genommen. Die Stellungnahme finden Sie hier.

Dezember 2022


Ab 1.11.2022: direkte Anfrage gem. § 802 l ZPO möglich
Die bisher in Verfahren nicht kooperativer Schuldner*innen über die jeweiligen Gerichtsvollzieher abzufragenden Daten nach § 802 l ZPO können ab 1.11.2022 wesentlich schneller und einfacher angefragt werden: Die Abkürzung der Anfrage wurde mit dem Gerichtsvollzieherschutzgesetz (BGBl. I 2021, 850) mittels § 98 Abs.1a InsO nF mit drei Alternativen zum 1.11.2022 umgesetzt, indem die Insolvenzgerichte dann Auskünfte nach § 802l ZPO direkt einholen können (darstellend Hergenröder, DZWIR 2022 Heft 10, 505 (über juris erhältlich)).

Die Vorschrift gilt sofort auch für bereits laufende Verfahren (Blankenburg, ZInsO 2022, 1321). Die zunächst geregelte Abfragevoraussetzung des Nr.1 hätte im Insolvenzverfahren keinen Anwendungsbereich gehabt, da das Insolvenzgericht nicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft lädt (Blankenburg, ZInsO 2022, 1321, 1323). Mit Gesetzesänderung v. 7.7.2022 (BT-Drs. 20/2653 v. 6.7.2022) hat der Gesetzgeber in Nr.1 bei nachweislichem (EMA-Abfrage!) unbekann-ten Aufenthalt nunmehr dort die Abfragemöglichkeit hierfür neu geregelt. Praxisrelevant ist im Grunde aber meist nur Nr. 2 (Schuldner kommt seiner Auskunftspflicht nach § 97 InsO nicht nach), wobei die Art und das Verlangen nach Auskunft v. Wortlaut nicht konturiert sind. Maßgeblich sind hier die Alternativen, dass der Schuldner gar keine oder unvollständige Auskunft gibt. Gibt er nur falsch Auskunft, setzt die Abfrage nach § 802l ZPO voraus, dass das Gericht Anhaltspunkte dafür hat, dass die Auskunft falsch ist (Blankenburg, ZInsO 2022, 1321, 1324). Die Alternative des Nr.3 hat neben Nr.1 und vor allem Nr.2 im Grunde keinen Anwendungsbereich. Eine standardmäßige Abfrageauskunft verbietet sich, die Nichtkooperation oder Nichterreichbarkeit ist erst Anlassgrund (dies verkennend Rein, NJW-spezial 2021, 661, 662). Die Auskünfte können v. Insolvenzgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen v. Amts wegen eingeholt werden, einer „Anregung“ (des SV oder vorl. IV) bedarf es nicht (Blankenburg, ZInsO 2022, 1321, 1326). Als abzufragende Stellen kommen Rentenversicherungsträger (elektronisch), das Bundeszentralamt für Steuern (in der Regel elektronisch) (insbes. für Bankkonten) und das KBA (§ 33 StVG-Daten) in Betracht (zur datenschutzmäßigen Verwendung in der Akte Blankenburg, ZInsO 2022, 1321, 1325).

„SanInsKG“ beschlossen
Aus dem „COVInsKG“ wird das „SanInsKG“ (s. BAKinso-NL Oktober 2022 mit anliegender kritischer Stellungnahme des BAKinso e.V.). Das Bundeskabinett hat den von Justizminister Buschmann (FDP) vorgelegten Entwurf einer Formulierungshilfe der Koalitionsfraktionen zur Umsetzung der insolvenzrechtlichen Vorgaben aus dem dritten Entlastungspaket beschlossen, der Rechtsausschuss hat am 19.10.2022 zugestimmt. Die Regelungen sollen im November im Bundestag beschlossen werden. Demnach sollen der Prognosezeitraum bei der Überschul-dungsprüfung und die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungs-planungen auf jeweils vier Monate verkürzt sowie die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung auf acht Wochen erhöht werden. Insolvenzanträge sollen jedoch weiterhin ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Die Höchstfrist soll nicht ausgeschöpft werden dürfen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Über-schuldung nicht erwartet werden kann.

Die Regelung soll bis zum 31.12.2023 und auch für Unternehmen gelten, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten eine Überschuldung vorlag, der für eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung maßgebliche Zeitpunkt aber noch nicht verstrichen ist. Ab dem 01.09.2023 soll jedoch der ursprüngliche Prognosezeitraum von 12 Monaten wieder relevant werden, wenn absehbar ist, dass auf Grundlage der ab dem 01.01.2024 wieder auf einen 12-monatigen Zeitraum zu beziehenden Prognose eine Überschuldung bestehen wird. Die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt von der Regelung unberührt.

November 2022


Fortgang Berufsrechtsdebatte
Am 12..9.2022 fand eine insgesamt sechsstündige Gesprächsrunde zum Berufsrecht für Insolvenzverwalter*innen im Bundesministerium für Justiz statt, zu der RiAG F. Frind den BAKinso e.V. vertrat. Anwesend waren Vertreter der Steuerberater*innenkammer, der Wirtschafts-prüfer*innen, der BRAK, des VID e.V., des NIVD e.V., des Gravenbrucher Kreises, sowie Vertreter der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg und Berlin. Die Beratung „handelte“ sich entlang des bereits bekannten Berichtes der Kommission der Justizministerkonferenz themenmäßig entlang. Während die Berufszulassungskriterien weitgehend unstrittig waren, gab es erwartungsgemäß tiefgreifenden Dissenz zu der Frage der Ansiedlung der verzeichnisführenden Stelle für ein Bundesverzeichnis und deren Kompetenz-reichweite. BAKinso e.V. wies erneut darauf hin, dass eine Verlässlichkeit und neutrale Verzeichnisführung für die Justiz sehr wichtig sei und, dass es sich im Zulassungsbereich häufig um Ermessens-Entscheidungen der verzeichnisführenden Stelle handeln werde und, dass diese nicht lediglich Kriterien „abhaken“ kann. Die von den Verwaltervertretungen und der BRAK unterstützte „Lösung“ einer zentralen Führung und Entscheidung bei der BRAK durch eine reine Berufsträgerkommission stieß auf Ablehnung seitens der Justizvertreter. Diese vorgenannte „Lösung“ blieb auch unkonturiert - indes wurde darauf verwiesen seitens der Befürworter*innen, dass dieses Modell noch durch ihre Gremien müsse, sie wollten sich aber dafür einsetzen. Unklar blieb auch der Rechtsweg und, wohin sich nichtverkammerte Personen wenden sollten und wer sie vertritt. Die Justiz verwies auf eine sehr notwendige Beteiligung der Insolvenzgerichte und auf die Verfügbarkeit des Bundesamtes für Justiz. Unklar blieb auch die Reichweite des Verzeich-nisses für Sachwalter*innen, eigenverwaltende Geschäftsleiter*innen und den gesamten Restrukturierungsbereich gem. StaRUG. Mit einem Referentenentwurf wird nicht vor Jahresende zu rechnen sein.

 

Gesetzgeberische Schnellinitiative „SanInsKG“
Gemäß Anhörungsschreiben des BMJ vom 16.9.2022 mit fünftägiger (!) (inkl. Wochenende) Stellungnahmefrist ist in Anbetracht der derzeitig im Gefolge des Ukraine-Krieges entstandenen und entstehenden wirtschaftlichen Folgen eine gesetzliche Initiative in Form eines „SanInsKG“  geplant, die mit Geltung bis zum 31.12.2023 u. a. die Zeiträume für die Fortbestehensprognose-prüfung im Bereich der Überschuldungsprüfung und diejenigen bei der Finanzplanung im Bereich von Eigenverwaltung und Stabilisierungsanordnung auf jeweils vier Monate zu verkürzen und im Bereich der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung den Zeitraum auf acht Wochen verlängern soll.
Der Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte e.V. beurteilt die beab-sichtigten Maßnahmen kritisch. Die ausführliche Stellungnahme lesen sie hier.

Ist die Energiepreispauschale („EPP“) pfändbare Masse? (II)
Hierzu hat sich mittlerweile in der insolvenzrechtlichen Praxis eine recht eifrige Debatte ergeben, da eine gesetzliche Klarstellung hierzu fehlt. Die Mehrheit der veröffentlichten Stimmen votiert für eine Pfändbarkeit (Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665; Ahrens, NJW-Spezial 2022, 341; P. Mock, VE 2022, 162; a.A. Grote, InsbürO 2022, 337, 338, 339 m. Formulierungsvorschlägen für Anträge).
Im ZInsO Heft 37/2022 findet man eine Pressemeldung der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung des DAV in der eine gesetzliche Regelung der Unpfändbarkeit der EPP gefordert wird, zugleich wird aber angedeutet, dies sei auch bereits jetzt so. Zitiert wird die BGH-Entscheidung vom 10.3.2021 (VII ZB 24/20). In dieser hat der BGH die Unpfändbarkeit für Betriebsfortführungs-Corona-Zuschüssen wegen Zweckbindung nach § 851 ZPO bejaht, d.h. abgestellt wurde auf eine konkrete Mittelverwendungspflicht. Diese besteht ersichtlich bei der EPP eben nicht. Im Fortgang der Mitteilung wird ein neues Urteil des BAG vom 25.8.2022 (8 AZR 14/22) herangezogen. Dort hatte das BAG einen einzelarbeitgeberlichen Corona-Hilfszuschuss an eine Tresenkraft in der Gastronomie für unpfändbar erklärt. Auch dies trifft bei der EPP nicht zu .(wobei die „FAQ“ des BMF begründungslos weiterhin von Unpfändbarkeit ausgehen).

 

Oktober 2022


Technische „Negativmeldung“ im Restrukturierungsportal:
Es gibt ein Veröffentlichungsproblem, dass sich auf § 84 StaRUG bezieht: So heißt es in einer Mitteilung aus NRW:
„Veröffentlichungen im Restrukturierungsportal sind möglich. Wie auch bei Veröffentlichungen im Registerportal ist dieses im Hinblick auf Sonderzeichen sperrig. Sonderzeichen in diesem Sinne sind u. a. Gänsefüßchen und Apostrophen.“
Eine Rückfrage beim Justizministerium in NRW hat folgende Aufklärung gegeben:
Wer das Webformular für die Veröffentlichung von Insolvenzverfahren nutzen will, muss wissen, dass  nur stringlatin-Zeichen im Portal akzeptiert werden können, da es andernfalls aufgrund der Vorgaben der EU zur Schwierigkeiten bei der Anzeige dort kommt.


Behandlung der Energiepreispauschale (EPP)
Das Bundesfinanzministerium hat zur Energiepreispauschale FAQs (Stand 20.07.2022) veröffentlicht:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html
Dort heißt es unter Ziff. VI. 27:
Ist die EPP als Arbeitslohn pfändbar?
Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungs-rechtlich nicht um "Arbeitslohn" oder "Arbeitsentgelt" handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich. Also kann wohl von einer Unpfändbarkeit ausgegangen werden.
a.A. in einer Kommentierung von Ahrens in der NJW Spezial 2022, 342: Danach sei diese pfändbar und unterliege dem Massebeschlag.

Im Juli 2022 4,2 Prozent weniger beantragte Regelinsolvenzen als im Vormonat
Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juli 2022 um 4,2 % gegenüber Juni 2022 gesunken. Bereits im Juni war sie um 7,6 % gegenüber Mai 2022 zurückgegangen.

September 2022


Neues aus dem StaRUG-Bereich
1) Das BMJ hat kürzlich Informationen über die von öffentlichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Unternehmenskrisen (Frühwarnsysteme) bereitgestellt. Die derzeit verfügbaren Frühwarnsysteme i.S.d. § 101 StaRUG können Sie hier abrufen: https://www.bmj.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/Fruehwarnsysteme/Fruehwarnsysteme.html?nn=18222514 - Daneben hat das BMJ eine Checkliste für Restrukturierungspläne gem. § 16 StaRUG (Stand: 14.07.2022) veröffentlicht. BAKinso e.V. hatte mit Stellungnahme vom 23.2.2022 zum Entwurf der Checkliste kritisch Stellung genommen.
2) Der Rechtsausschuss des Bundestages hat überraschend und ohne vorherige Konsultation der Fachverbände am 6.7.2022 noch im sog. „Omnibus-Verfahren“ Gesetzesänderungen bei Eigenverwaltung und im StaRUG im Zuge eines Gesetzes zum Aktienrecht „eingebaut“: Näheres in der v. Bundestag am 7.7.2022 angenommenen BT-Drs. 20/2653, dort Art.11 und Art.12. Unser Vorstandsmitglied RiAG Frind bewertet die StaRUG-Änderungen in der kommenden ZInsO - Heft 31 - kritisch.

 

Fortgang Berufsrechtsdebatte
Das BMJ hat nunmehr die insolvenzrechtlichen Verbände und Vertreter*innen der Bundesländer (die das gemeinsame AG-Papier, welches Gegenstand der Beschlussfassung der Jumiko am 12.11.2021 war, erarbeitet hatten) zur einem ganztägigen Besprechungstermin am 12.9.2022 nach Berlin eingeladen. Dem Vernehmen nach dürfen nur vier „Ländervertreter“ teilnehmen. Das BMJ hat mit einem internen (?) Rundschreiben an die Landesjustizverwaltungen zur der BAKinso-Stellungnahme vom 13.6.2022 Stellung genommen und in Abrede gestellt, dass das derzeitige deutsche Vorauswahl-Listungsystem der EU-Restrukturierungsrichtlinie nicht genügen würde, die Anforderungsprofile würden v. jede/r/m Insolvenzrichter*in transparent mitgeteilt und das System sei „fair“. Tja, eine etwas überraschende Einschätzung, wenn mensch die Praxis genauer kennt.
Nichts desto trotz: BAKinso e.V. wird die Interessen der insolvenz- und restrukturierungs-gerichtlichen Rechtsanwender*innen bei dem o.g. Termin vertreten.

 

August 2022


Berufsrecht der Insolvenzverwalter*innen/Sachwalter*innen und Restrukturierungs-beauftragten/Sanierungsmoderator*innen
Wie bereits im News-Letter Juni 2022 und im Sonder-News-Letter Mitte Juni 2022 mit unserer dort anliegenden Stellungnahme vom 13.6.2022 berichtet, bleiben wir an diesem Thema dran.
Mit gemeinsamem Schreiben vom 20.6.2022 haben die Verbände VID e.V., Gravenbrucher Kreis e.V., NIVD e.V. , BAKinso e.V. und ARGE Insolvenzrecht Sanierung/Restrukturierung im DAV das BMJ gebeten, zu den Berufsrechtsthemen eine Verbände-Arbeitsgruppe einzurichten und den Gesetzgebungsprozess aufzunehmen.
Zu unserer Stellungnahme vom 13.6.2022 ist im neuen INDAT-Report mit unseren Vorstands-mitgliedern Frank Pollmächer und Frank Frind ein Interview erschienen. Im gleichen INDAT-Report (S.70) werden Themen aufgelistet, die das BMJ im Sinne der EU-Restrukturierungsrich-tlinie für noch nicht vollkommen umgesetzt ansieht, hier wird das insolvenzrechtliche Berufsrecht nicht genannt.

 

Insolvenz(fort)entwicklungen
Zum 1.1.2023 wird das Bundesland SH eine kleine Konzentration der InsO-Gerichte durchführen und die InsO-Gerichte Husum und Niebüll schließen, die Sachen gehen an das AG Flensburg. Umgesetzt wird dies mit einer Änderung v. § 4 JZVO-SH. Auf der Grundlage des § 13a GVG regelt § 4 Abs. 1 Nr. 1a) der JVZO SH, dass das Amtsgericht Flensburg insofern zentrales Insolvenzgericht ist.

 

Das BMJ hat eine umfassende Neufassung der Zwangsvollstreckungsformulare auf den Weg gebracht. Insolvenzrechtlich ist nichts Bedeutendes dabei. Die Änderung der Verbraucherin-solvenzformularverordnung hat nur zum Inhalt, die Fassungsangabe in den Formularen zur Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und Restschuldbefreiungsverfahrens im Nachgang zu den jüngsten gesetzlichen Änderungen klarstellend anzupassen.

 

Juli 2022


Berufsrecht der Insolvenzverwalter*innen/Sachwalter*innen und Restrukturierungs-beauftragten/Sanierungsmoderator*innen
Wir bleiben an diesem Thema dran! Nach dem Beschluss der Justizminister*innenkonferenz (wir berichteten, siehe hier) besteht ein Umsetzungsauftrag an BMJV und Bundesrat. In Kürze werden wir zu dem Themenkreis eine weitere inhaltliche Stellungnahme abgeben. Ein Verbandstreffen mit den berufsrechtlichen Verwalter“verbänden“ wird Anfang Juni stattfinden.

 

Juni 2022


Fortgang der Änderungsinitiative zu § 64 InsO
Die Bundesregierung nimmt zum Gesetzentwurf des Bundesrates kritisch Stellung. Nachdem in der vergangenen Legislaturperiode über den Bundesrat eine Initiative der Länder Hamburg und Thüringen zur Neufassung des § 64 Abs. 2 InsO in den Bundestag eingebracht worden war und dieser der Diskontinuität anheimfiel, gibt es nun einen erneuten Anlauf. So hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 11.03.2022 beschlossen, den Gesetzesentwurf in der Fassung der ursprünglichen Drucksache (BR-Drs. 67/20 Beschluss) nochmals in den Bundestag einzu-bringen. Durch die Neufassung des § 64 Abs. 2 InsO soll künftig klargestellt werden, dass grundsätzlich die Bekanntmachung des vollständigen Vergütungsbeschlusses zu erfolgen hat.  Zur Begründung führt die Länderkammer an, dass in verschiedenen Ländern in Abweichung von der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bekanntmachung „von einigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern unter Berufung auf ihre Weisungsfreiheit [...] entsprechend früherer Praxis dergestalt vorgenommen [wird], dass lediglich der Erlass eines Beschlusses, nicht aber dessen Inhalt bekannt gemacht wird“. Eine solche Bekanntmachung sei nach der Rechtsprechung aber unwirksam. „In diesen Fällen ergeben sich daher Haftungsrisiken sowohl für die Insolvenzverwalterinnen und -verwalter als auch für die jeweiligen Länder“, heißt es in dem Entwurf. Die Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme das grundsätzliche Anliegen des Bundesrates, äußert sich im Detail aber skeptisch.

So verweist die Bundesregierung darauf, „dass eine umfassende Information der Beteiligten bereits über elektronische Gläubigerinformationssysteme nach § 5 Absatz 5 der Insolvenz-ordnung erfolgen kann, die seit dem 1. Januar 2021 in größeren Verfahren verpflichtend zum Einsatz kommen, aber auch im Übrigen verbreitet sind“. Sollte sich das Informationsbedürfnis über solche Systeme sicherstellen lassen, bedürfe es „der uneingeschränkten Öffentlichkeit nicht, die durch eine Veröffentlichung im Internet hergestellt wird“.

Aus Sicht der Bundesregierung ließe sich dem Anliegen des Entwurfs auch dadurch Rechnung tragen, dass in Fällen, „in denen eine vollständige Information über Gläubigerinformations-systeme nicht erfolgt“, die Rechtsmittelfrist verlängert wird. „Durch eine Verlängerung dieser Frist, welche es den betroffenen Gläubigern ermöglicht, sich durch Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle in den Stand zu setzen, Rechtsmittelmöglichkeiten zu prüfen, entfällt das Bedürfnis für eine vollständige Veröffentlichung über das Internet sowie die Normierung von Ausnahmen mit Blick auf entgegenstehende schutzwürdige Belange“, schreibt die Bundes-regierung. Wie die Bundesregierung ausführt, hatte die vorherige Regierung eine solche Fristverlängerung in der Insolvenzordnung im Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vorgeschlagen (…). Im parlamentarischen Verfahren wurde die entsprechende Klausel aber gestrichen (…)“, so die Bundestagsmeldung (HIB) zum Entwurf. Ob und wann sich der Bundestag mit der Thematik in erster Lesung befasst, ist derzeit offen.
BAKinso e.V. hatte zu dem Gesetzesvorschlag bereits in der Vergangenheit kritisch Stellung genommen (lesen Sie hier). Der nunmehrige Antwort-Teil der Bundesregierung greift diese Bedenken auf.

Mai 2022


BGH will nicht, dass Insolvenzgerichte die „persönliche Beratung“ im Anlassfall prüfen
Bisher hatten die meisten Insolvenzgerichte - wohlgemerkt im Falle eines ersichtlichen Anlasses - die zum 1.7.2014 erfolgte damalige gesetzliche Änderung, dass die Scheiternsbescheinigung im Verbraucherinsolvenzverfahren „aufgrund persönlicher Beratung“ zu erteilen ist, dahingehend umgesetzt, dass eine solche dann in Zweifelsfällen (z. B. weite Entfernung Kanzlei des Beraters zum Schuldnerwohnort) auch überprüft wurde. Dabei wurden häufiger Fehlberatungen, zu teure Beratungen oder auch nicht von zugelassenen Schuldnerberatungsstellen durchgeführte Beratungen aufgedeckt. Der BGH hat nunmehr unter dem 24.02.2022 entschieden, dass die Insolvenzgerichte eine Prüfung der Bescheinigung nicht durchführen können sollen. Aufgrund der Entstehung der Einfügung zweifelhaft, aber der BGH bietet einen kleinen „Ausweg“: In Rn. 19 weist der BGH auf die Möglichkeit hin, dass unzureichende Beratung und Prüfung der Schuldner-unterlagen zu Schadenersatzansprüchen führen können. In Stundungsverfahren dürften das amtswegig zu beachtende masserelevante Ansprüche sein.

Fortgang in den Berufsrechts-Beratungen
Bekanntlich hat die Justizminister*innen-Konferenz dem BMJV quasi aufgeben, die Vorauswahl-Listenführungsfrage in berufsrechtlicher Hinsicht in Richtung der Vorschläge der Arbeitsgruppe der Jumiko mit einer zu entwerfenden Regelung zu versehen. Am Rande des Workshops „Berufsrecht“ auf dem 19. Deutschen Insolvenzrechtstag haben die an den bisherigen Vorbera-tungen zum Berufsrecht (die ins Stocken geraten waren) Beteiligten verabredet, sich erneut zu einem Verbandstreffen zusammenzufinden.
Europarechtlich wird es ab dem 17.07.2022 interessant: dann endet die letzte Umsetzungsfrist der Europäischen Restrukturierungsrichtlinie, die auch bei der Vorauswahl ein transparentes Verfahren fordert. Auch das europäische Registerportal für Sanierungs- (StarUG)-Verfahren ist bis dahin umzusetzen.

 

April 2022


Namensänderung BAKinso e.V. umgesetzt
Die Mitgliederversammlung des Bundesarbeitskreises hatte am 23.11.2021 beschlossen:
Der Verein führt fortan den Namen " Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungs-gerichte". Er soll so in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte e.V." (kurz: BAKinso).
Die Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister ist am 1.2.2022 erfolgt.
Wir bitten um künftige Beachtung. Die Kontaktdaten haben sich nicht verändert.

Aktuelle BAKinso-Stellungnahme zum Entwurf einer „Check-Liste“ zu § 16 StaRUG
Mit Schreiben v. 31.1.2022 hat das BMJV zur Stellungnahme bis 11.3.2022 den Entwurf einer „Check-Liste“ vorgelegt, die in § 16 StaRUG vorgesehen ist. Den Entwurf finden Sie hier.

Praxishinweis: Problem Geltungsreichweite des § 130d ZPO
Die Norm des § 130d ZPO ist zum 1.1.2022 in Kraft getreten und „verursacht“ die Unwirksamkeit nicht-elektronisch eingereichter Schriftsätze und Anträge an die Gerichte. Strittig ist die Anwen-dung auf (vorläufige) Insolvenzverwalter (dazu H. Büttner, ZInsO 2022, 277: ja; auch König, ZInsO 2022, 343 für den Tabellenwiderspruch des anwaltlichen Insolvenzverwalters; aA HambKomm/Frind, § 56 Rn.17: nein, da keine anwaltlichen Handlungen „Bereichslehre“). Mit der –eigentlich unstrittigen- Anwendung auf Behörden als Gläubiger im Insolvenzantragsverfahren befasst sich eine ganz neue Entscheidung des AG Hamburg v. 21.2.2022 (Leitsätze siehe unten), die auch Ausführungen zu Fragen der „Heilung“ mittels Ersatzeinreichung macht. Die Insolvenzgerichte sollten sich mit der Problematik befassen und -nach Ansicht der Entscheidung- die Norm stringent anwenden. Generelle „Verhandlungen“ mit institutionalisierten Behörden-gläubigern mit dem Inhalt über einer zeitpartigierten Noch-Nicht-Nichtanwendung der Norm oder „Auswege“, sie regelhaft für bestimmte Behördengläubiger wegen nicht vorhandener technischer Möglichkeiten der Einreichung auf elektronischem Wege nicht anzuwenden, erscheinen problematisch.

 

März 2022


Streit um die Zustellkosten
Bei vielen Insolvenzgerichten besteht derzeit ein Anwendungsstreit zu § 4 Abs.2 S.2 InsVV i.V.m. KV 9002. Es geht um die Frage, ob die ersten 10 Zustellungen den Insolvenzverwaltern als Auslagen für die gem. § 8 Abs.3 InsVV auf sie übertragenen Zustellungen zu ersetzen sind. Die entsprechenden Erinnerungen bei Ablehnung landen bei den Insolvenzrichter*innen, die wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes (der regehalft bei EUR 35,-- liegt) abschließend zuständig sind. Verschiedene Gerichte haben bereits divergierende Entscheidungen getroffen.
Die in Gesetzesbegründung und zuweilen Literatur zitierte Stellungnahme des BAKinso e.V. ist v. 24.1.2020 und bezieht sich nicht auf diese Reform der InsVV durch das SanInsFoG, sondern befasst sich mit einer Stellungnahme zum vorhergehenden „Gemeinsamen Reformvorschlag von NIVD e.V. und VID e.V. zur Reform der InsVV vom 19.11.2019“; BAKinso e.V. wies dort generell auf die Deckelungsvorschrift des KV Nr. 9002 hin. In der weiteren Stellungnahme v. 30.9.2020 des BAKInso e.V. zum Referentenentwurf „SanInsFoG“ heißt es zu den vorgeschlagenen Änderungen zur InsVV lediglich: „Die vorgeschlagenen Änderungen begegnen keinen Bedenken.“
Sinnvoll könnte sein, da die übertragenen Zustellungen im Grunde gerichtliche Zustellungen sind, bereits bis Ende des Verfahrens erfolgte gerichtliche Zustellungen auf die 10 „kostenmäßig nicht ersetzbaren“ anzurechnen. Es geht hier um eine „entsprechende“ Anwendung, wobei der Begriff „Streitwert“ in KV Nr. 9002 eben einer entsprechenden Verständnisanwendung bedarf. Mit einer Anrechnung wäre ein Mittelweg gefunden. Der Insolvenzverwalter wird solcherart als Teil der „Funktionseinheit Gericht-Insolvenzverwalter“ betrachtet, und seine Zustellungen (in amtlicher Übertragung) und gerichtliche Zustellungen gleich behandelt. Eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg finden Sie hier.

Februar 2022


Länderumfrage der Landesjustizverwaltung Bayern „Modernisierung Insolvenzrecht“

Mit Länderrundschreiben v. 28.10.2021 (eingestellt "hier") hat das Bayerische Staatsministerium für Justiz eine ganze Reihe v. Vorschlägen zur „Modernisierung des Insolvenzrechtes mit Stellungnahmebitte bis 20.1.2022 unterbreitet. BAKinso e.V. hat in einer ausführlichen Stellungnahme die Vorschläge aus praktischer, aber auch justizpolitischer Sicht bewertet. Diese Stellungnahme finden Sie hier.

 

Insolvenzrechtliche Beschlüsse der Justizminister*innenkonferenz

Die Justizminister*innenkonferenz vom 11. und 12.11.2021 hat sich mit drei Beschlüssen zum Insolvenzrecht geäußert. Die Beschlüsse zu den Themenkreisen
- Maßnahmen gegen nationales Forum shopping- „Verbesserter Gläubigerschutz im Insolvenzverfahren“
- Ergebnisse des Berichtes der Länderarbeitsgruppe „Vorauswahlliste der Insolvenz-verwalterinnen und Insolvenzverwalter“ und Umsetzung
- Insolvenzantragspflicht in Fällen von Naturkatastrophen (generelle Regelung)
können Sie hier nachlesen.

 

November 2021


BAKinso nimmt Stellung zu den Zwischenergebnisse des Bundesländerarbeitskreises „Vorauswahl-Liste“
Mit Stellungnahme vom 24.8.2021 äußerten sich Vorstand und Beirat v. BAKinso e.V. fachöffentlich zu den Zwischenergebnissen des Arbeitskreises „Vorauswahl-Liste“ einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Deren Inhalt lesen Sie hier.

 

September 2021


BAKinso e. V. betrauert den Tod des Insolvenzverwalters Klaus Siemon (Dortmund). Einen Nachruf lesen Sie hier.

 

Juni 2021


Initiative von BAKinso e. V. zur Arbeitsgruppe "Vorauswahlliste Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalterinnen"

Der Verband der insolvenzgerichtlichen Rechtsanwender*innen, BAKinso e.V., hat sich im Vorfeld des Arbeitskreistreffens zur "Bundesvorauswahlliste" federführend mit weiteren Verbänden an die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin gewandt. Anliegen ist, den bereits bestehenden Konsens in die weiteren Gespräche und das erforderliche Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Den vollständigen Brief lesen Sie hier.

 

Bereits am 30.01.2021 verlautbarte BAKinso e. V. eine Stellungnahme zur Initiative der Europäischen Kommission „Insolvenzrecht – stärkere Konvergenz der nationalen Rechtsvorschriften zur Förderung grenzüberschreitender Investitionen“. Den vollständigen Text lesen Sie hier.

 

März 2021


In Planung: Arbeitskreis des BAKinso e.V. „Restrukturierung/StaRUG“
BAKinso e.V. als Interessensvertretung der insolvenzgerichtlichen Rechtsanwender*innen wird sich auch (wie die bisherige Beteiligung am Gesetzgebungsprozess zum „SanInsFoG“ zeigte) mit dem StaRUG und seiner Anwendung befassen. Derzeit überlegen wir, dieses Themenangebot in einen eigenen Arbeitskreis zu geben, da das Gesetz weitgehend keine Berührungspunkte zur rechtspflegerischen Tätigkeit hat. Der Arbeitskreis könnte künftig unter dem Dach von BAKinso e.V. eigene inhaltliche Positionen entwickeln und auch eigene Veranstaltungen (ggfs. mit einem anderen Verband aus dem Sanierungsbereich) durchführen.

März 2021


EU-Initiative Harmonisierung der Insolvenzrechte – beteiligen
Die EU-Kommission hat Mitte Dezember 2020 eine Konsultation zur weiteren Harmonisierung der Insolvenzrechte in Europa veröffentlicht. Diese ist unter nachfolgendem Link abrufbar: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12592-Enhancing-the-convergence-of-insolvency-laws-/public-consultation. Eine Teilnahme an der Konsultation ist bis 26.03.2021 möglich.
Die aktuelle Initiative der Kommission soll die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ergänzen und betrifft Aspekte des Insolvenzrechts, die in der Restrukturierungsrichtlinie nicht geregelt sind. Zentrales Thema der Initiative ist die Unternehmensinsolvenz (Nichtbanken), einschließlich der Insolvenz von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Unternehmern. Mit dieser Initiative steht ein ernstzunehmendes neues Änderungsvorheben in Fortsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie bevor!
Nach Ansicht der Kommission könnten effizientere und besser vorhersehbare Insolvenzrahmen sowie ein größeres Vertrauen in die grenzüberschreitende Finanzierung zur weiteren Stärkung der Kapitalmärkte in der Union beitragen.
Mit der Konsultation erfragt die Kommission u.a. ein Feedback zu folgenden Themen:
•   Definition der Zahlungsunfähigkeit
•   Einleitung von Insolvenzverfahren - Pflichten des Schuldners und Rechte der Gläubiger, einen Insolvenzantrag zu stellen
•  Aufgaben und Pflichten der Unternehmensleitung bei einer drohenden Insolvenz und im Insolvenzverfahren
•    Aufgaben und Pflichten der Insolvenzverwalter
•    Identifizierung und Nachverfolgung von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse gehören
•    Rangfolge der Forderungen
•    Insolvenzanfechtungsklagen
 
Restrukturierungsgerichte
Eine Liste der entsprechenden Gerichte ist in INDAT-Report 1/2021, S.70 ff. enthalten.

 

Februar 2021


BAKinso Mitglied in der Arbeitsgruppe SKR
BAKinso ist seit 2019 Mitglied in der Arbeitsgruppe SKR-InsO. Diese hat seit Dezember 2019 den Standard-Kontenrahmen überarbeitet. Der modifizierte Kontenrahmen wird  zum 01.02.2021 unter der Bezeichnung SKR 01-2021 veröffentlicht. Begleitend wird es ein Forum/einen Chat geben, in dem sich Praktiker austauschen können. Angestrebt ist, das Forum zum 01.02.2021 in Betrieb zu nehmen.

 

September 2020


Spenden beim BAKinso e.V. willkommen
Der Bundesarbeitskreis hat in den letzten Jahren seine bundesweiten Aktivitäten, z.B. mit Teilnahme an Diskussionspodien, Initiierung von Verbandsrunden, Teilnahme an Verbandsgesprächen zu Gesetzgebungs- und insolvenzrechtlichen Regelungsfragen, - wie vorstehend berichtet- deutlich ausgeweitet. BAKinso e.V. arbeitet weiterhin zwar auf ehrenamtlicher Basis und verfügt weder über Geschäftsstelle noch hauptamtliche MitarbeiterInnen und hat deshalb eine wirklich überschaubare Kostenstruktur bei zugleich hoher Effizienz. Diese Aktivitäten verursachen jedoch zunehmend erstattungsrelevante Fahrt- und zuweilen auch mal Raumkosten. Wir wären dem Adressatenkreis dieses NL deshalb sehr dankbar, wenn über eine Spende an den Verein nicht nur „mal nachgedacht“ werden könnte. Wir sind gemeinnützig und deshalb erhält man i.d.R. über die Einkommensteuererklärung bei Vorlage unserer Spendenerklärung 50% zurück. Unsere Kontenverbindung lautet:
Bank: Sparkasse Münsterland Ost, IBAN: DE75 4005 0150 0134 9289 10 .


Februar 2020