Insolvenzstatistik
Es wird auch für das Jahr 2024 mit einem moderaten Anstieg der Insolvenzeingangszahlen im Regelinsolvenzbereich gerechnet, eine „Welle“ bleibt aus. Die maue Konjunktur und hohe Zinsen haben am Jahresende 2023 viele deutsche Unternehmen in die Insolvenz rutschen lassen. Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen stieg im Dezember um 12,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat, wie das Statistische Bundesamt mitteilte. Im Bereich der Verbraucherinsol-venzen ist der bundesweite durchschnittliche Anstieg sehr überschaubar. Für den Zeitraum Januar bis Oktober 2023 ergab sich ein Plus von 1,3 Prozent.

Urteil des EUGH vom 07.12.2023 zur Speicherdauer der RSB-Erteilung
Das Urteil des EUGH vom 07.12.2023 ist mittlerweile in fast allen Fachzeitschriften veröffentlicht. Er gibt der nationalen Löschungsregelung in § 3 InsBekV den Vorrang. Die sechsmonatige Löschungsfrist gilt daher für Gerichte und Wirtschaftsauskunfteien. Die Rechtsfolgen der o.g. EUGH-Entscheidung werden derzeit auch mit Blick auf Akteneinsichtsgesuche und gerichtliche Schuldenbereinigungspläne diskutiert.

März 2024


Zwei Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben

Mit Stellungnahme vom 14.11.2023 hat BAKinso e.V. zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz Stellung genommen. Dieser beinhaltet in Art.13, 36-38 einige insolvenzrechtlich relevante künftige Gesetzesänderungen.
Mit Stellungnahme vom gleichen Tage hat BAKinso e.V. eine Stellungnahme zur Anfrage des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags vom 7.11.2023 wegen
des Entwurfes eines Gesetzes über Auskunftspflichten der berufsständischen Versorgungs-einrichtungen Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 20/1355- abgegeben. Der Länderentwurf beinhaltet teilweise eine erweiternde Umsetzungsmöglichkeit v. § 98 Abs.1a InsO, nachdem die Insolvenzgerichte nunmehr Auskünfte im Abfragebereich des § 802 l ZPO direkt einholen können.
Beide Stellungnahmen können Sie hier nachlesen.

 

Dezember 2023


Fortgang der Debatte zu berufsrechtlichen Regelungen im Insolvenzverwalter*innen-Bereich
Das vom Bundesjustizminister auf dem diesjährigen Deutschen Insolvenzrechtstag im März angekündigte „Eckpunktepapier“ aus dem BMJ, welches die zu regelnden Fragen mit Lösungs-vorschlägen zusammenfassen soll, lässt weiter auf sich warten. Derweil hat die Bundesrechts-anwaltskammer (BRAK) Ihren mittlerweile dritten Regelungsvorschlag zu einer Regelung der berufsrechtlichen Listungsprobleme innerhalb der BRAO veröffentlicht. Erneut wird behauptet, mit diesem an die „Verbände“ herangetreten zu sein, was für VID e.V. und BAKinso e.V. schlicht nicht stimmt. BAKinso e.V. hatte zu dem zweiten- ausführlichen synoptischen - Regelungs-vorschlag der BRAK mit Stellungnahme vom 10.3.2023 kritisch Stellung bezogen.

Kernpunkte waren die mangelhaft geregelten Listungsanforderungen, die mangelhafte Überprüfung der Anforderungserfüllung bei den Regionalkammern, die zu erwartende mangelhafte berufsständische Aufsicht und die Nicht-Teilhabe der Justiz, Richter*innen - und Rechtspfleger*innenschaft an dem gesamten von der BRAK geplanten Listungsverfahren.

Der dritte Vorschlag der BRAK perpetuiert diese Mängel, nunmehr wurden der Steuerberater- *innen – und der Wirtschaftsprüfer*innenverband „mit ins Boot geholt“, aber strukturell nichts an den Vorschlägen geändert.

Den neuen Vorschlag (Synopse) finden und die kritische Stellungnahme von BAKinso e.V. vom 10.8.2023 finden Sie hier.

 

September 2023


Länderanhörung des BMJ zur Änderung von gerichtsinternen Zuständigkeiten, u.a. im Insolvenzverfahren
Mit Datum vom 13.6.2023 erreichte in den letzten beiden Wochen die Insolvenzgerichte eine „Länderanhörung“ des BMJ. Inhaltlich geht es offenbar um Begehrlichkeiten aus dem Bereich der Gerichtsvollzieher mehr Rechtspflegeraufgaben übernehmen zu können mit der Folge einer „Kaskade“ in verschiedenen dort genannten Rechtsbereichen der gerichtsinternen Aufgaben-verschiebung von Richterebene auf Rechtspflegerebene. Nicht gleich ins Auge fallend wird auch das Insolvenzverfahren erwähnt mit dem Anfragevorhaben, der Vollübertragung aller IK-Verfahren ab Antragseingang inkl. RSB-Versagung und Planverfahren auf die Rechtspfleger *innen. Solche Vorschläge gab es in der Vergangenheit immer wieder einmal, BAKinso e.V. hat dazu auf mehreren Jahrestagungen nach ausführlicher Diskussion eindeutige Entschließungen verabschiedet. Natürlich wahrt BAKinso e.V. die Interessen beider Rechtsanwender*innen-gruppen des Insolvenzrechts, bei der vorliegenden Problematik stellen sich aber wichtige Fragen, u. a. diejenige des möglichen pensenmäßigen „Ausblutens“ bei Verlust der Spezia-lisierungsfähigkeit. Vorstand und Beirat haben daher gegenüber dem BMJ mit einer ausführ-lichen Stellungnahme auf die Anhörung zum Insolvenzbereich reagiert. Die Stellungnahme ging auch an die insolvenzrechtliche Fachwelt. Diese können Sie hier nachlesen.

Entwicklung der Insolvenz-Eingangszahlen
Im Frühjahr dieses Jahres sind die Insolvenz-Eingangszahlen im Unternehmensinsolvenzbereich deutlich angestiegen, zumindest in den meisten Bundesländern (s. INDAT-Report 4/2023, S.7, S.77), im Schnitt um 30 %, wohingegen im Privatinsolvenzbereich das Niveau aus dem Jahre 2022 gehalten wird. Nach Beobachtung der Kreditschutzorganisationen konnte in einer Reihe von Wirtschaftsbereichen der Corona-Einbruch durch die nachfolgend direkt anschließenden Auswirkungen der Ukraine-Krise nebst Inflation nicht mehr substituiert werden. Die deutschen Insolvenzgerichte werden sich daher im zweiten Halbjahr auf vermehrte Anforderungen besonders im Eigenverwaltungs- und Sanierungsbereich einzustellen haben, die Anzahl der „namhaften“ Verfahren auch aus dem Mittelstand („Weck“; „Römertopf“; Hallhuber) häuft sich.

 

Juli 2023


Justizministerkonferenz - Fortgang Berufsrechtsdebatte
Bereits seit 2009 wird eine allgemein verbindliche Regelung der Berufszulassung, Berufsaus-übung und Berufsaufsicht für Insolvenzverwalter gefordert. Auf dem 20. Deutschen Insolvenz-rechtstag teilte der Bundesjustizminister mit das BMJ „wolle die Gerichte von dem Aufwand entlasten, der mit der Führung detaillierter Vorauswahllisten verbunden ist. Zum anderen wolle man einen institutionellen Rahmen schaffen, der sicherstellt, dass die Entscheidung über den Berufszugang, vor allem aber zum Entzug der Berufszulassung, fach- und sachgerecht erfolgt.“ Der BAKinso hat den bisherigen Vorschlag zur Vorbereitung einer gerichtlichen Verwalter*innen-auswahl als untauglich gewertet und kritisiert, dass die listenführende Stelle bei der BRAK ange-siedelt und von einem rein aus Berufsträger*innen zusammengesetzten Entscheidungsgremium („zentrale Stelle“) gesteuert werden soll.
Der Bundesjustizminister hatte als nächsten Schritt ein „Eckpunktepapier“ des BMJ zu den vorgesehenen berufsrechtlichen Regelungen angekündigt um die unterschiedlichen Auffas-sungen und ausgetauschten Argumente vor allem hinsichtlich des Entzugs der Berufszulassung weiter zu strukturieren. Die Justizministerkonferenz am 25.Mai hat dazu jedoch nichts Neues hervorgebracht, sodass die weitere  Entwicklung abzuwarten ist.

Juni 2023


Endlich: Neue Untersuchung zur Nachhaltigkeit von Schuldnerberatung
Die „Dreh-Tür“ dreht sich immer schneller: Nahezu wöchentlich landen inzwischen auf den Schreibtischen der insolvenzgerichtlichen Rechtsanwender*innen „Wiedergänger“ denen die Restschuldbefreiung vor 10 Jahren bereits einmal gewährt worden war. Bekanntlich erfasst das Statistische Bundesamt solche „Wieder“-Anträge nicht gesondert (erstaunlich genug, aber die Unzulänglichkeit des Insolvenzstatistikgesetzes ist ja allgemein bekannt), deshalb liegt auch mit Ausnahme der „alten“ Untersuchung der TU Chemnitz aus dem Jahre 2010 (NZI 2010, Heft 10/S. VIII; Inhalte erläutert bei Stephan, ZVI 2011, 117) keine Untersuchung zu der Frage vor, wie wirksam langfristig das Instrument der „Restschuldbefreiung“ in der Praxis eigentlich ist. Veranlassung dazu bestünde längst, da die RsB ja nunmehr nach drei Jahren bereits erreicht wird und mithin nach 14 Jahren (insgesamt) der neue Antrag „winken“ kann. Zumindest die „Nachhaltigkeit v. Schuldnerberatung“, wenn auch nicht der RsB direkt, will das Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) zusammen mit der Hochschule RheinMain nun untersuchen (https://www.iff-hamburg.de/projekte/laufende-projekte/). Wir sind gespannt.

Praxishandbuch Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung
Das nunmehr ganz aktuell im Carl Heymanns Verlag in zweiter Auflage erschienene Praxis- handbuch (vorher Verlag C.H.Beck), herausgegeben v. Göb/Schnieders/Pollmächer, ist im Recherchemodul v. Wolters Kluwer online eingestellt worden, und somit für alle BAKinso-Mitglieder erreich- und nutzbar.

 

Mai 2023


BAKinso nimmt gegenüber EU-Kommission Stellung zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur weiteren Harmonisierung des Insolvenzrechts
Wie bereits veröffentlicht, lief zum 17.03.2023 die Stellungnahmefrist der nationalen Verbände gegenüber der EU-Kommission ab. BAKinso e.V. hat seine (sehen Sie hier) ersichtliche Stellungnahme gegenüber der Kommission rechtzeitig eingereicht.
Eine Übersicht über die bei der Kommission eingereichten Stellungnahmen findet sich hier (diejenige des BAKinso e.V. wird noch nachgetragen im Verzeichnis): https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12592-Insolvenzrecht-starkere-Konvergenz-der-nationalen-Rechtsvorschriften-zur-Forderung-grenzuberschreitender-Investitionen_de.
Dem Vernehmen nach wird die Kommissionsarbeitsgruppe auf die umfängliche Kritik in vielen der Stellungnahmen mit „Opt-Out-Regelungen“ oder „Kann-Regelungen“ reagieren.

Fortgang Berufsrechtsdebatte
Die Bundesrechtanwaltskammer hat dem BMJ unter dem 09.03.2023 einen modifizierten Regelungsentwurf ihres bereits im Jahre 2020 (22.06.2020) verabschiedeten Entwurfs zur Frage des „Bundesverzeichnisses“ und der einzutragenden Pflichtangaben mitgeteilt (sehen Sie hier). Der Vorschlag ist „minimalinvasiv“, was die Pflichtangaben angeht, und daher aus Sicht des BAKinso e.V. weiterhin zur Vorbereitung einer gerichtlichen Verwalter*innenauswahl vollkommen untauglich.
Besonders kritikwürdig ist aber, dass die listenführende Stelle bei der BRAK angesiedelt und von einem rein aus Berufsträger*innen zusammengesetzten Entscheidungsgremium („zentrale Stelle“) gesteuert werden soll: (§ 191 g BRAO-Entwurf: 7 Mitglieder aus Anwalts-, WP- und StB-Bereich). Eine Beteiligung der Insolvenzgerichte ist nicht vorgesehen. BAKinso e.V. hat hierzu mit Stellungnahme vom 10.03.2023 (sehen Sie hier) sehr kritisch reagiert und auch -wie im Übrigen auch der VID e.V.- richtig gestellt, dass die Behauptung in dem Schreiben der BRAK an das BMJ, der Vorschlag sei u.a. mit BAKinso e.V. und dem VID e.V. abgesprochen, unwahr ist.
Der Bundesjustizminister hat auf dem DIT 2023 als nächsten Schritt ein „Eckpunktepapier“ des BMJ zu den vorgesehenen berufsrechtlichen Regelungen angekündigt.

 

April2023


BAKinso-Stellungnahme fertig gestellt zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur weiteren Harmonisierung des Insolvenzrechts
Wir schätzen die Folgenreichweite als sehr bedeutend für die Entwicklung des nationalen Insolvenzrechts ein. Wir haben daher eine sehr ausführliche Stellungnahme auf das Anhörungs-schreiben des BMJ vom 30.01.2023 hin erarbeitet, die wir am 24.02.2023 hinsichtlich der Stellungnahmefrist zum 28.02.2023 bereits eingereicht haben. Sie ist hier herunterladbar.
In der Verbandsanhörung beim BMJ am 20.02.2023 hat uns Vorstandsmitglied RiAG F. Frind vertreten. Die mit ca. 37 Personen sehr vielfältig besetzte Verbandsrunde war sich in den meisten Kritikpunkten bis hin zum Vorsitzenden des IX. Zivilsenates des BGH sehr einig. Der Richtlinienvorschlag wurde als in weiten Teilen unannehmbar diskutiert. Aus Sicht des nationalen Insolvenzrechts wären bei zwingender Umsetzung viele Verschlechterungen zu erwarten.
Die Stellungnahmefrist gegenüber der EU-Kommission läuft noch bis zum 17.3.2023. BAKinso e.V. wird ggfs. seine derzeitige Stellungnahme noch aktualisieren und zu dem Termin einreichen.

 

März 2023


Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur weiteren Harmonisierung des Insolvenzrechts
Der Richtlinienvorschlag ist am 07.12.2022 veröffentlicht worden. Er war bereits in den Eckpunkten Thema auf der Jahrestagung des BAKinso e.V. im November letzten Jahres mit dem Vortrag von Rechtsanwalt Daniel F. Fritz und wurde dort sehr kontrovers diskutiert.
Der komplexe Vorschlag der Kommission (COM(2022) 702 final) befasst sich im Wesentlichen mit sieben Themenblöcken: der Mindestharmonisierung des Insolvenzanfechtungsrechts, Asset Tracing, Pre-Pack-Verfahren, Antragspflicht und Haftung von Geschäftsleitern, Sonderregeln für Abwicklung insolventer Kleinstunternehmen, Standards für Gläubigerausschüsse und Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz nationaler Insolvenzrechte. Es handelt sich um Vorschläge, die bei Umsetzung tiefgreifende Änderungen unseres Insolvenzrechtes zur Folge hätten. Die erst Ende Januar 2023 veröffentlichte deutsche Übersetzung des Vorschlages haben wir auf unserer Internet-Seite hier eingestellt. Die Stellungnahmefrist gegenüber der EU-Kommission läuft bis zum 17.3.2023, eine Verbandsanhörung findet am 20.2.2023 im BMJ statt. BAKinso e.V. wird zumindest zu Teilaspekten des Richtlinienvorschlages eine Stellungnahme abgeben.

 

Februar 2023


Jahressteuergesetz 2022 regelt erstmals Unpfändbarkeit der regulären „EPP“
Das JStG 2022 hatte am 2.12.22 den Bundestag passiert und ist am 16.12.2022 verkündet und am 20.12.2022 im BGBl. veröffentlicht worden, das Inkrafttreten ist zum 21.12.2022. Die Regelung in § 122 S.2 EStG (Art.1 Nr. 22) ist wohl indes keine Bestätigung der bisherigen Ansichten zur Unpfändbarkeit, sondern im Gegenteil die Bestätigung, dass erst nunmehr (geltend ab Inkrafttreten (Art.43 des JStG: Gem. Art. 43 Abs. 1 JStG 20s2 bestimmt das Inkrafttreten insoweit für den Tag nach der Gesetzesverkündung.)) die EPP unpfändbar ist, weil sie es schlicht vorher eben nicht war, sonst hätte der Gesetzgeber dies nicht im Änderungswege hinsichtlich des ursprünglichen Referentenentwurfes erst mit aufnehmen müssen.
Die Gesetzesbegründung (S. 151 der Drucksache) zeigt zugleich, dass es bisher (und künftig) eben keine Zweckbindung gibt und gegeben hat, da der Einsatz zur Zahlung von Energiekosten nur mit „können“ erwähnt ist.

Neue Formularverordnung gemäß VerbrInsFV in Kraft
In der Sache keine Änderung! Aber seit 22.12.2022 gilt nunmehr die Version „1/2021“ für die Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens „offiziell“. Sie wurde am 21. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt als Artikel 1 der "Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungs-formular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung" vom 16. Dezember 2022 verkündet (BGBl. I, S. 2368).

 

Januar 2023


„SanInsKG“ in Kraft getreten
Das schon mehrfach erwähnte „SanInsKG“ ist als Teil des „Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes“ vom 31.10.2022 am 8.11.2022 im BGBl. veröffentlicht und am Tag danach (nur der Art. 9 mit dem SanInsKG) in Kraft getreten.

Neufassung des § 128a ZPO – Geltung auch im Insolvenzverfahren?
Mit Schreiben vom 23.11.2022 hat das BMJ den betroffenen Verbänden zur Stellungnahme bis 13.01.2023 den Referentenentwurf vom 21.11.2022 eines „Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“ übersendet. Er befasst sich im Wesentlichen mit der verstärkten Einführung der Video-verhandlung nach § 128a ZPO. Wir konnten weder im Gesetzesentwurfstext noch in der –begründung zurzeit eine direkte gesetzliche Bezugnahme zur InsO erkennen. Im Anschreiben heißt es aber, dass über § 4 InsO die Neuregelung in § 128a ZPO auch im Insolvenzverfahren anwendbar sein soll. Da bekanntlich eine virtuelle Gläubigerversammlung nicht nur auf technische, sondern wegen des Gebotes der Nichtöffentlichkeit und der regelhaft notwendigen mehreren Abstimmungen auch auf rechtliche Probleme stößt und der derzeitige Gesetzentwurf einen „bindenden“ Parteiantrag auf Abhaltung von Videoverhandlungen vorsieht, wird BAKinso e.V. entsprechend Stellung nehmen.

Elektronische Forderungsanmeldung in grenzüberschreitenden Verfahren?
Mit Schreiben vom 25.11.2022 hat das BMJ die insolvenzrechtlichen Verbände zu folgendem Problem und evtl. Folgewirkungen angehört: Im Zuge der Verhandlungen zum Entwurf einer EU- Digitalisierungsverordnung dränge die Europäischen Kommission darauf, Insolvenz-verwalterinnen und Insolvenzverwalter als „zuständige Behörden“ in den Anwendungsbereich der Verordnung einzubeziehen, soweit es die grenzüberschreitende Forderungsanmeldung betrifft. Folge wäre, dass Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter grenzüberschreitende Forderungsanmeldungen zwingend auch über das e-CODEX-System entgegennehmen müssten, was ihren Zugang zu diesem System voraussetzen würde. BAKinso e.V. hat dazu Stellung genommen. Die Stellungnahme finden Sie hier.

Dezember 2022


Ab 1.11.2022: direkte Anfrage gem. § 802 l ZPO möglich
Die bisher in Verfahren nicht kooperativer Schuldner*innen über die jeweiligen Gerichtsvollzieher abzufragenden Daten nach § 802 l ZPO können ab 1.11.2022 wesentlich schneller und einfacher angefragt werden: Die Abkürzung der Anfrage wurde mit dem Gerichtsvollzieherschutzgesetz (BGBl. I 2021, 850) mittels § 98 Abs.1a InsO nF mit drei Alternativen zum 1.11.2022 umgesetzt, indem die Insolvenzgerichte dann Auskünfte nach § 802l ZPO direkt einholen können (darstellend Hergenröder, DZWIR 2022 Heft 10, 505 (über juris erhältlich)).

Die Vorschrift gilt sofort auch für bereits laufende Verfahren (Blankenburg, ZInsO 2022, 1321). Die zunächst geregelte Abfragevoraussetzung des Nr.1 hätte im Insolvenzverfahren keinen Anwendungsbereich gehabt, da das Insolvenzgericht nicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft lädt (Blankenburg, ZInsO 2022, 1321, 1323). Mit Gesetzesänderung v. 7.7.2022 (BT-Drs. 20/2653 v. 6.7.2022) hat der Gesetzgeber in Nr.1 bei nachweislichem (EMA-Abfrage!) unbekann-ten Aufenthalt nunmehr dort die Abfragemöglichkeit hierfür neu geregelt. Praxisrelevant ist im Grunde aber meist nur Nr. 2 (Schuldner kommt seiner Auskunftspflicht nach § 97 InsO nicht nach), wobei die Art und das Verlangen nach Auskunft v. Wortlaut nicht konturiert sind. Maßgeblich sind hier die Alternativen, dass der Schuldner gar keine oder unvollständige Auskunft gibt. Gibt er nur falsch Auskunft, setzt die Abfrage nach § 802l ZPO voraus, dass das Gericht Anhaltspunkte dafür hat, dass die Auskunft falsch ist (Blankenburg, ZInsO 2022, 1321, 1324). Die Alternative des Nr.3 hat neben Nr.1 und vor allem Nr.2 im Grunde keinen Anwendungsbereich. Eine standardmäßige Abfrageauskunft verbietet sich, die Nichtkooperation oder Nichterreichbarkeit ist erst Anlassgrund (dies verkennend Rein, NJW-spezial 2021, 661, 662). Die Auskünfte können v. Insolvenzgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen v. Amts wegen eingeholt werden, einer „Anregung“ (des SV oder vorl. IV) bedarf es nicht (Blankenburg, ZInsO 2022, 1321, 1326). Als abzufragende Stellen kommen Rentenversicherungsträger (elektronisch), das Bundeszentralamt für Steuern (in der Regel elektronisch) (insbes. für Bankkonten) und das KBA (§ 33 StVG-Daten) in Betracht (zur datenschutzmäßigen Verwendung in der Akte Blankenburg, ZInsO 2022, 1321, 1325).

„SanInsKG“ beschlossen
Aus dem „COVInsKG“ wird das „SanInsKG“ (s. BAKinso-NL Oktober 2022 mit anliegender kritischer Stellungnahme des BAKinso e.V.). Das Bundeskabinett hat den von Justizminister Buschmann (FDP) vorgelegten Entwurf einer Formulierungshilfe der Koalitionsfraktionen zur Umsetzung der insolvenzrechtlichen Vorgaben aus dem dritten Entlastungspaket beschlossen, der Rechtsausschuss hat am 19.10.2022 zugestimmt. Die Regelungen sollen im November im Bundestag beschlossen werden. Demnach sollen der Prognosezeitraum bei der Überschul-dungsprüfung und die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungs-planungen auf jeweils vier Monate verkürzt sowie die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung auf acht Wochen erhöht werden. Insolvenzanträge sollen jedoch weiterhin ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Die Höchstfrist soll nicht ausgeschöpft werden dürfen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Über-schuldung nicht erwartet werden kann.

Die Regelung soll bis zum 31.12.2023 und auch für Unternehmen gelten, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten eine Überschuldung vorlag, der für eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung maßgebliche Zeitpunkt aber noch nicht verstrichen ist. Ab dem 01.09.2023 soll jedoch der ursprüngliche Prognosezeitraum von 12 Monaten wieder relevant werden, wenn absehbar ist, dass auf Grundlage der ab dem 01.01.2024 wieder auf einen 12-monatigen Zeitraum zu beziehenden Prognose eine Überschuldung bestehen wird. Die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt von der Regelung unberührt.

November 2022


Fortgang Berufsrechtsdebatte
Am 12..9.2022 fand eine insgesamt sechsstündige Gesprächsrunde zum Berufsrecht für Insolvenzverwalter*innen im Bundesministerium für Justiz statt, zu der RiAG F. Frind den BAKinso e.V. vertrat. Anwesend waren Vertreter der Steuerberater*innenkammer, der Wirtschafts-prüfer*innen, der BRAK, des VID e.V., des NIVD e.V., des Gravenbrucher Kreises, sowie Vertreter der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg und Berlin. Die Beratung „handelte“ sich entlang des bereits bekannten Berichtes der Kommission der Justizministerkonferenz themenmäßig entlang. Während die Berufszulassungskriterien weitgehend unstrittig waren, gab es erwartungsgemäß tiefgreifenden Dissenz zu der Frage der Ansiedlung der verzeichnisführenden Stelle für ein Bundesverzeichnis und deren Kompetenz-reichweite. BAKinso e.V. wies erneut darauf hin, dass eine Verlässlichkeit und neutrale Verzeichnisführung für die Justiz sehr wichtig sei und, dass es sich im Zulassungsbereich häufig um Ermessens-Entscheidungen der verzeichnisführenden Stelle handeln werde und, dass diese nicht lediglich Kriterien „abhaken“ kann. Die von den Verwaltervertretungen und der BRAK unterstützte „Lösung“ einer zentralen Führung und Entscheidung bei der BRAK durch eine reine Berufsträgerkommission stieß auf Ablehnung seitens der Justizvertreter. Diese vorgenannte „Lösung“ blieb auch unkonturiert - indes wurde darauf verwiesen seitens der Befürworter*innen, dass dieses Modell noch durch ihre Gremien müsse, sie wollten sich aber dafür einsetzen. Unklar blieb auch der Rechtsweg und, wohin sich nichtverkammerte Personen wenden sollten und wer sie vertritt. Die Justiz verwies auf eine sehr notwendige Beteiligung der Insolvenzgerichte und auf die Verfügbarkeit des Bundesamtes für Justiz. Unklar blieb auch die Reichweite des Verzeich-nisses für Sachwalter*innen, eigenverwaltende Geschäftsleiter*innen und den gesamten Restrukturierungsbereich gem. StaRUG. Mit einem Referentenentwurf wird nicht vor Jahresende zu rechnen sein.

 

Gesetzgeberische Schnellinitiative „SanInsKG“
Gemäß Anhörungsschreiben des BMJ vom 16.9.2022 mit fünftägiger (!) (inkl. Wochenende) Stellungnahmefrist ist in Anbetracht der derzeitig im Gefolge des Ukraine-Krieges entstandenen und entstehenden wirtschaftlichen Folgen eine gesetzliche Initiative in Form eines „SanInsKG“  geplant, die mit Geltung bis zum 31.12.2023 u. a. die Zeiträume für die Fortbestehensprognose-prüfung im Bereich der Überschuldungsprüfung und diejenigen bei der Finanzplanung im Bereich von Eigenverwaltung und Stabilisierungsanordnung auf jeweils vier Monate zu verkürzen und im Bereich der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung den Zeitraum auf acht Wochen verlängern soll.
Der Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte e.V. beurteilt die beab-sichtigten Maßnahmen kritisch. Die ausführliche Stellungnahme lesen sie hier.

Ist die Energiepreispauschale („EPP“) pfändbare Masse? (II)
Hierzu hat sich mittlerweile in der insolvenzrechtlichen Praxis eine recht eifrige Debatte ergeben, da eine gesetzliche Klarstellung hierzu fehlt. Die Mehrheit der veröffentlichten Stimmen votiert für eine Pfändbarkeit (Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665; Ahrens, NJW-Spezial 2022, 341; P. Mock, VE 2022, 162; a.A. Grote, InsbürO 2022, 337, 338, 339 m. Formulierungsvorschlägen für Anträge).
Im ZInsO Heft 37/2022 findet man eine Pressemeldung der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung des DAV in der eine gesetzliche Regelung der Unpfändbarkeit der EPP gefordert wird, zugleich wird aber angedeutet, dies sei auch bereits jetzt so. Zitiert wird die BGH-Entscheidung vom 10.3.2021 (VII ZB 24/20). In dieser hat der BGH die Unpfändbarkeit für Betriebsfortführungs-Corona-Zuschüssen wegen Zweckbindung nach § 851 ZPO bejaht, d.h. abgestellt wurde auf eine konkrete Mittelverwendungspflicht. Diese besteht ersichtlich bei der EPP eben nicht. Im Fortgang der Mitteilung wird ein neues Urteil des BAG vom 25.8.2022 (8 AZR 14/22) herangezogen. Dort hatte das BAG einen einzelarbeitgeberlichen Corona-Hilfszuschuss an eine Tresenkraft in der Gastronomie für unpfändbar erklärt. Auch dies trifft bei der EPP nicht zu .(wobei die „FAQ“ des BMF begründungslos weiterhin von Unpfändbarkeit ausgehen).

 

Oktober 2022


Behandlung der Energiepreispauschale (EPP)
Das Bundesfinanzministerium hat zur Energiepreispauschale FAQs (Stand 20.07.2022) veröffentlicht:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html
Dort heißt es unter Ziff. VI. 27:
Ist die EPP als Arbeitslohn pfändbar?
Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungs-rechtlich nicht um "Arbeitslohn" oder "Arbeitsentgelt" handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich. Also kann wohl von einer Unpfändbarkeit ausgegangen werden.
a.A. in einer Kommentierung von Ahrens in der NJW Spezial 2022, 342: Danach sei diese pfändbar und unterliege dem Massebeschlag.

Im Juli 2022 4,2 Prozent weniger beantragte Regelinsolvenzen als im Vormonat
Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juli 2022 um 4,2 % gegenüber Juni 2022 gesunken. Bereits im Juni war sie um 7,6 % gegenüber Mai 2022 zurückgegangen.

September 2022


Namensänderung BAKinso e.V. umgesetzt
Die Mitgliederversammlung des Bundesarbeitskreises hatte am 23.11.2021 beschlossen:
Der Verein führt fortan den Namen " Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungs-gerichte". Er soll so in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte e.V." (kurz: BAKinso).
Die Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister ist am 1.2.2022 erfolgt.
Wir bitten um künftige Beachtung. Die Kontaktdaten haben sich nicht verändert.

Aktuelle BAKinso-Stellungnahme zum Entwurf einer „Check-Liste“ zu § 16 StaRUG
Mit Schreiben vom 31.1.2022 hat das BMJV zur Stellungnahme bis 11.3.2022 den Entwurf einer „Check-Liste“ vorgelegt, die in § 16 StaRUG vorgesehen ist. Den Entwurf finden Sie hier.

Praxishinweis: Problem Geltungsreichweite des § 130d ZPO
Die Norm des § 130d ZPO ist zum 1.1.2022 in Kraft getreten und „verursacht“ die Unwirksamkeit nicht-elektronisch eingereichter Schriftsätze und Anträge an die Gerichte. Strittig ist die Anwen-dung auf (vorläufige) Insolvenzverwalter (dazu H. Büttner, ZInsO 2022, 277: ja; auch König, ZInsO 2022, 343 für den Tabellenwiderspruch des anwaltlichen Insolvenzverwalters; aA HambKomm/Frind, § 56 Rn.17: nein, da keine anwaltlichen Handlungen „Bereichslehre“). Mit der –eigentlich unstrittigen- Anwendung auf Behörden als Gläubiger im Insolvenzantragsverfahren befasst sich eine ganz neue Entscheidung des AG Hamburg v. 21.2.2022 (Leitsätze siehe unten), die auch Ausführungen zu Fragen der „Heilung“ mittels Ersatzeinreichung macht. Die Insolvenzgerichte sollten sich mit der Problematik befassen und -nach Ansicht der Entscheidung- die Norm stringent anwenden. Generelle „Verhandlungen“ mit institutionalisierten Behörden-gläubigern mit dem Inhalt über einer zeitpartigierten Noch-Nicht-Nichtanwendung der Norm oder „Auswege“, sie regelhaft für bestimmte Behördengläubiger wegen nicht vorhandener technischer Möglichkeiten der Einreichung auf elektronischem Wege nicht anzuwenden, erscheinen problematisch.

 

März 2022


Streit um die Zustellkosten
Bei vielen Insolvenzgerichten besteht derzeit ein Anwendungsstreit zu § 4 Abs.2 S.2 InsVV i.V.m. KV 9002. Es geht um die Frage, ob die ersten 10 Zustellungen den Insolvenzverwaltern als Auslagen für die gem. § 8 Abs.3 InsVV auf sie übertragenen Zustellungen zu ersetzen sind. Die entsprechenden Erinnerungen bei Ablehnung landen bei den Insolvenzrichter*innen, die wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes (der regehalft bei EUR 35,-- liegt) abschließend zuständig sind. Verschiedene Gerichte haben bereits divergierende Entscheidungen getroffen.
Die in Gesetzesbegründung und zuweilen Literatur zitierte Stellungnahme des BAKinso e.V. ist v. 24.1.2020 und bezieht sich nicht auf diese Reform der InsVV durch das SanInsFoG, sondern befasst sich mit einer Stellungnahme zum vorhergehenden „Gemeinsamen Reformvorschlag von NIVD e.V. und VID e.V. zur Reform der InsVV vom 19.11.2019“; BAKinso e.V. wies dort generell auf die Deckelungsvorschrift des KV Nr. 9002 hin. In der weiteren Stellungnahme v. 30.9.2020 des BAKInso e.V. zum Referentenentwurf „SanInsFoG“ heißt es zu den vorgeschlagenen Änderungen zur InsVV lediglich: „Die vorgeschlagenen Änderungen begegnen keinen Bedenken.“
Sinnvoll könnte sein, da die übertragenen Zustellungen im Grunde gerichtliche Zustellungen sind, bereits bis Ende des Verfahrens erfolgte gerichtliche Zustellungen auf die 10 „kostenmäßig nicht ersetzbaren“ anzurechnen. Es geht hier um eine „entsprechende“ Anwendung, wobei der Begriff „Streitwert“ in KV Nr. 9002 eben einer entsprechenden Verständnisanwendung bedarf. Mit einer Anrechnung wäre ein Mittelweg gefunden. Der Insolvenzverwalter wird solcherart als Teil der „Funktionseinheit Gericht-Insolvenzverwalter“ betrachtet, und seine Zustellungen (in amtlicher Übertragung) und gerichtliche Zustellungen gleich behandelt. Eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg finden Sie hier.

Februar 2022


Länderumfrage der Landesjustizverwaltung Bayern „Modernisierung Insolvenzrecht“

Mit Länderrundschreiben v. 28.10.2021 (eingestellt "hier") hat das Bayerische Staatsministerium für Justiz eine ganze Reihe v. Vorschlägen zur „Modernisierung des Insolvenzrechtes mit Stellungnahmebitte bis 20.1.2022 unterbreitet. BAKinso e.V. hat in einer ausführlichen Stellungnahme die Vorschläge aus praktischer, aber auch justizpolitischer Sicht bewertet. Diese Stellungnahme finden Sie hier.

 

Insolvenzrechtliche Beschlüsse der Justizminister*innenkonferenz

Die Justizminister*innenkonferenz vom 11. und 12.11.2021 hat sich mit drei Beschlüssen zum Insolvenzrecht geäußert. Die Beschlüsse zu den Themenkreisen
- Maßnahmen gegen nationales Forum shopping- „Verbesserter Gläubigerschutz im Insolvenzverfahren“
- Ergebnisse des Berichtes der Länderarbeitsgruppe „Vorauswahlliste der Insolvenz-verwalterinnen und Insolvenzverwalter“ und Umsetzung
- Insolvenzantragspflicht in Fällen von Naturkatastrophen (generelle Regelung)
können Sie hier nachlesen.

 

November 2021


Initiative von BAKinso e. V. zur Arbeitsgruppe "Vorauswahlliste Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalterinnen"

Der Verband der insolvenzgerichtlichen Rechtsanwender*innen, BAKinso e.V., hat sich im Vorfeld des Arbeitskreistreffens zur "Bundesvorauswahlliste" federführend mit weiteren Verbänden an die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin gewandt. Anliegen ist, den bereits bestehenden Konsens in die weiteren Gespräche und das erforderliche Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Den vollständigen Brief lesen Sie hier.

 

Bereits am 30.01.2021 verlautbarte BAKinso e. V. eine Stellungnahme zur Initiative der Europäischen Kommission „Insolvenzrecht – stärkere Konvergenz der nationalen Rechtsvorschriften zur Förderung grenzüberschreitender Investitionen“. Den vollständigen Text lesen Sie hier.

 

März 2021


Spenden beim BAKinso e.V. willkommen
Der Bundesarbeitskreis hat in den letzten Jahren seine bundesweiten Aktivitäten, z.B. mit Teilnahme an Diskussionspodien, Initiierung von Verbandsrunden, Teilnahme an Verbandsgesprächen zu Gesetzgebungs- und insolvenzrechtlichen Regelungsfragen, - wie vorstehend berichtet- deutlich ausgeweitet. BAKinso e.V. arbeitet weiterhin zwar auf ehrenamtlicher Basis und verfügt weder über Geschäftsstelle noch hauptamtliche MitarbeiterInnen und hat deshalb eine wirklich überschaubare Kostenstruktur bei zugleich hoher Effizienz. Diese Aktivitäten verursachen jedoch zunehmend erstattungsrelevante Fahrt- und zuweilen auch mal Raumkosten. Wir wären dem Adressatenkreis dieses NL deshalb sehr dankbar, wenn über eine Spende an den Verein nicht nur „mal nachgedacht“ werden könnte. Wir sind gemeinnützig und deshalb erhält man i.d.R. über die Einkommensteuererklärung bei Vorlage unserer Spendenerklärung 50% zurück. Unsere Kontenverbindung lautet:
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Februar 2020