BMJV plant länderoptionale „Opt-out-Lösung“ zur Prolongierung der Einführung der E-Akte erst zum 1.1.2027 (auch) im Zivilbereich
Mit einem Referenten-Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern", zeigt
das BMJV , dass es erkennt, dass u.a. im Zivilbereich der erzwungene gesetzliche E-Akten-stichtag zur Einführung „wackelt“. Das betrifft bundesweit auch zahlreiche Insolvenzgerichte, die
Umsetzungs- und Einführungsprobleme plagen.
Der Gesetzesentwurf enthält neben einer Vereinfachung der Regelungssystematik für Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung (in allen Verfahrensarten) insbesondere die Einführung
der bis zum 1. Januar 2027 befristeten Möglichkeit, ohne Erfordernis einer Rechtsver-ordnung Strafakten in Papierform anzulegen oder elektronisch angelegte Strafakten in Papierform
weiterzuführen, wenn Polizeibehörden oder sonstige mit strafrechtlichen Ermittlungen beauftragte Behörden umfangreiche Ermittlungsvorgänge in Papierform vorlegen. Zugleich wird eine befristete
Opt-out-Lösung in Straf-, Bußgeld-, Zivil- und gerichtlichen Strafvollzugsverfahren sowie in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschlagen,
wonach durch Rechtsverordnung vorübergehend die Akten(weiter)führung in Papierform ermöglicht würde.
August 2025
„Harmonisierungs-Richtlinie“ der EU - Fortentwicklung
Der Rat der Europäischen Union hat am 12.06.2025 eine Allgemeine Ausrichtung zum Richt-linienvorschlag zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts verabschiedet, die insbesondere
Entscheidungen zu den zunächst ausgesparten Titeln umfasst:
a) Titel VI – Liquidation zahlungsunfähiger Kleinstunternehmen – wurde vollständig
gestrichen. Das ist das Ende eines unseligen EU-Kommissionsvorschlages zum verwalterlosen (angeblichen) „Kleininsolvenzverfahren“ (welches nach EU-Definition ca. 80 -90 % der deutschen
Regelinsolvenzverfahren betroffen hätte), in der vermeintlichen und fehlgeleiteten Hoffnung, die Verfahren „billiger“ zu machen. Von den ursprünglichen Überlegungen, das Verfahren in der Regel
ohne Insolvenzverwalter und mit erheblichen Hürden bei der Geltendmachung insolvenzspezi-fischer Ansprüche abzuwickeln, waren letzte Änderungsvorschläge zwar schon weitgehend abgerückt,
allerdings mit zum Teil widersprüchlichen Alternativkonzepten. Nunmehr wurde alles - zum Glück - verworfen.
b) Die Einführung eines EU-weiten Pre-Pack-Verfahrens wird weiterverfolgt. Dies wird das deutsche Insolvenzeröffnungsverfahren voraussichtlich etwas verkomplizieren. Aber die zu erwartenden
EU-Vorgaben sind wohl in dem bestehenden insolvenzrechtlichen Regelungskontext des deutschen Rechts abbildbar.
c) Gläubigerausschüsse sollen institutionalisiert werden. Hintertür: Gemäß dem Kompromisstext haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses auf große
Unternehmen zu beschränken. Das ist mit § 22a Abs.1 InsO längst umgesetzt.
d) In die Schlussbestimmungen sollen Regelungen aufgenommen werden, die den Mitglied-staaten in Ausnahmesituationen – etwa bei Naturkatastrophen oder einer Pandemie – befristete Abweichungen von
den Vorgaben zu Anfechtungsklagen, Insolvenzantragspflichten und Gläu-bigerausschüssen erlauben.
Juni 2025
Neueste Stellungnahme des BAKinso e. V.
Mit Schreiben vom 20.03.2025 wandte sich das Bundesministerium (ausschließlich) an die Ver-bände der Insolvenzverwalter*innen mit der Bitte um Stellungnahme zu den Fragen „Ermittlung des Eintritts der Insolvenzreife und Insolvenzverschleppungshaftung“ im Eröffnungsverfahren und „aktive“ Mitteilung dementsprechender Ergebnisse an die jeweilige Finanzverwaltung.
Ungeachtet vorgenannter Tatsache gab BAKinso eine eigene Stellungnahme ab. Diese finden Sie hier.
März 2025
Insolvenzstatistik 2024
Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen stieg im Jahr 2024 auf 22.400 Fälle – der höchste Wert seit 2015 (23.180 Fälle). Im Vergleich zum Vorjahr erhöhten sich die Fallzahlen um 24,3 Prozent. Die
Mehrheit der Unternehmensinsolvenzen betrifft Kleinstunternehmen mit höchstens zehn Beschäftigten, die 81,4 Prozent aller Fälle ausmachen. Auffällig ist jedoch der überdurchschnitt-liche Anstieg
der Insolvenzen bei größeren Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten. Hier kletterten die Fallzahlen um 44,4 Prozent. Besonders betroffen war das Dienstleistungsgewerbe mit einem Anstieg von
27,1 Prozent, gefolgt vom verarbeitenden Gewerbe (plus 23,9 Prozent). Die höchste Insolvenzquote – gemessen an den Insolvenzen pro 10.000 Unternehmen – entfiel auf das Baugewerbe (97).
Auch die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im Jahr 2024 gestiegen. Insgesamt wurden 72.100 neue Verfahren registriert – ein Plus von 8,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (66.450 Fälle).
Deutschlandweit wurden im Jahr 2024 insgesamt 121.300 Insolvenzverfahren registriert – ein Anstieg um 10,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (2023: 109.680 Verfahren). (Quelle: PM Creditreform v.
16.12.2024)
Februar 2025
Digitalisierung der Gerichte
Im Jahre 2025 soll die Digitalisierung auch der Insolvenzgerichte abgeschlossen sein. Die Umsetzungsstände sind unserer Kenntnis nach jeweils äußerst unterschiedlich. Nunmehr hat das BMJ
Vertreter*innen der Bundesländer und insolvenzrechtlichen Verbände zu einer Besprechung am 24.02.2025 zum Thema „Digitalisierung des Insolvenzverfahrens“ eingeladen. Wir werden über die
Ergebnisse informieren.
Januar 2025
Gesetz „zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ und SBGG mit InsO-Bezug verabschiedet
Am 14.6.2024 hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung den Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz (BT-Drs. 20/10943) in der Form der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs.
20/11788) verabschiedet. Mit der kurzfristigen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist zu rechnen.
Die Änderungen (InsO, StaRUG und EGInsO) sollen am 17.07.2024 in Kraft treten.
Im Zusammenhang mit dieser Gesetzesänderung wird das „GIS“ regelhaftes Anforderungs-merkmal jeder Verwalter*innenbestellung und wird demgemäß die Vorhaltung desselben von den Insolvenzgerichten
zu überprüfen sein.
Weiterhin wurde das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGG) am 19.6.2024 im BGBl. veröffentlicht:
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/206/VO.html. Es tritt weitgehend am 01.11.2024 in Kraft. In Bezug auf insolvenzrelevante Namenänderungsprobleme und der Schuldner*in-Auffindbarkeiten
wird auf die Ausführungen v. Heyer, ZVI 2024, 3 ff. und Frind, ZInsO 2024, 181 verwiesen.
Jumiko verlangt erneut Beteiligung der gerichtlichen Rechtsanwender*innen bei Umsetzung eines insolvenzrechtlichen Berufsrechts
Auf der Justizminister*innenkonferenz am 5.6./6.6.2024 hat die Jumiko sich erneut mit dem insolvenzrechtlichen Berufsrecht befasst, nachdem sie am 12.11.2021 bereits für ein Bundesverzeichnis
votiert hatte. Nunmehr hat die Jumiko auf Antrag von Nordrhein-Westfalen einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
1. Die Justizministerinnen und Justizminister befürworten weiter das insolvenzrechtliche Vorauswahlsystem durch Einführung eines Bundesverzeichnisses sowie die hiermit verbundene Entlastung der
Insolvenzgerichte.
2. Sie heben hervor, dass eine Beteiligung der Insolvenzgerichte im Verfahren zur Erstellung und Überprüfung des Bundesverzeichnisses von herausragender Bedeutung ist, um Akzeptanz bei allen
beteiligten Berufsgruppen zu erreichen.
3. Die Justizministerinnen und Justizminister sprechen sich weiter dafür aus, dass bei dem Zugriff auf die Daten wie auch der Datenspeicherung und –verarbeitung im Vorauswahlverfahren die
Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit der Justiz gewährleistet sein muss.
4. Sie bitten den Bundesminister der Justiz, die genannten Rahmenbedingungen bei der Neuausgestaltung des insolvenzrechtlichen Vorauswahlsystems zu berücksichtigen.
Im Ergebnis stärkt die Jumiko damit die Position von BAKinso e.V., im Rahmen der Schaffung einer „Insolvenzverwalter*innenkammer“ eine Beteiligung der Justiz an verfahrensleitenden Entscheidungen
zur Kontrolle und Zusammensetzung eines Bundesverzeichnisses der „Verwalter*innen“ gesetzlich zu implementieren.
Juli 2024
Stellungnahme zum Diskussionsentwurf Behördenaktenübermittlungsverordnung
Mit Schreiben vom 03.05.2024 und Stellungnahmefrist zum 21.06.2024 hat uns das BMJ einen Diskussionsentwurf einer Behördenaktenübermittlungsverordnung übermittelt. Die Stellung-nahme können Sie
hier nachlesen.
Juni 2024
Stellungnahme zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des
Restschuldbefreiungsverfahrens ...
Der Gesetzgeber hat eine Evaluation zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) vorgesehen. Die Stellungnahme des BAKinso können Sie hier nachlesen.
Mai 2024
Insolvenzstatistik
Es wird auch für das Jahr 2024 mit einem moderaten Anstieg der Insolvenzeingangszahlen im Regelinsolvenzbereich gerechnet, eine „Welle“ bleibt aus. Die maue Konjunktur und hohe Zinsen haben am
Jahresende 2023 viele deutsche Unternehmen in die Insolvenz rutschen lassen. Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen stieg im Dezember um 12,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat, wie das
Statistische Bundesamt mitteilte. Im Bereich der Verbraucherinsol-venzen ist der bundesweite durchschnittliche Anstieg sehr überschaubar. Für den Zeitraum Januar bis Oktober 2023 ergab sich ein
Plus von 1,3 Prozent.
Urteil des EUGH vom 07.12.2023 zur Speicherdauer der RSB-Erteilung
Das Urteil des EUGH vom 07.12.2023 ist mittlerweile in fast allen Fachzeitschriften veröffentlicht. Er gibt der nationalen Löschungsregelung in § 3 InsBekV den Vorrang. Die sechsmonatige
Löschungsfrist gilt daher für Gerichte und Wirtschaftsauskunfteien. Die Rechtsfolgen der o.g. EUGH-Entscheidung werden derzeit auch mit Blick auf Akteneinsichtsgesuche und gerichtliche
Schuldenbereinigungspläne diskutiert.
März 2024
Fortgang der Debatte zu berufsrechtlichen Regelungen im Insolvenzverwalter*innen-Bereich
Das vom Bundesjustizminister auf dem diesjährigen Deutschen Insolvenzrechtstag im März angekündigte „Eckpunktepapier“ aus dem BMJ, welches die zu regelnden Fragen mit Lösungs-vorschlägen
zusammenfassen soll, lässt weiter auf sich warten. Derweil hat die Bundesrechts-anwaltskammer (BRAK) Ihren mittlerweile dritten Regelungsvorschlag zu einer Regelung der berufsrechtlichen
Listungsprobleme innerhalb der BRAO veröffentlicht. Erneut wird behauptet, mit diesem an die „Verbände“ herangetreten zu sein, was für VID e.V. und BAKinso e.V. schlicht nicht stimmt. BAKinso
e.V. hatte zu dem zweiten- ausführlichen synoptischen - Regelungs-vorschlag der BRAK mit Stellungnahme vom 10.3.2023 kritisch Stellung bezogen.
Kernpunkte waren die mangelhaft geregelten Listungsanforderungen, die mangelhafte Überprüfung der Anforderungserfüllung bei den Regionalkammern, die zu erwartende mangelhafte berufsständische Aufsicht und die Nicht-Teilhabe der Justiz, Richter*innen - und Rechtspfleger*innenschaft an dem gesamten von der BRAK geplanten Listungsverfahren.
Der dritte Vorschlag der BRAK perpetuiert diese Mängel, nunmehr wurden der Steuerberater- *innen – und der Wirtschaftsprüfer*innenverband „mit ins Boot geholt“, aber strukturell nichts an den Vorschlägen geändert.
Den neuen Vorschlag (Synopse) finden und die kritische Stellungnahme von BAKinso e.V. vom 10.8.2023 finden Sie hier.
September 2023
BAKinso nimmt gegenüber EU-Kommission Stellung zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur weiteren Harmonisierung des Insolvenzrechts
Wie bereits veröffentlicht, lief zum 17.03.2023 die Stellungnahmefrist der nationalen Verbände gegenüber der EU-Kommission ab. BAKinso e.V. hat seine (sehen Sie hier) ersichtliche Stellungnahme gegenüber der Kommission rechtzeitig eingereicht.
Eine Übersicht über die bei der Kommission eingereichten Stellungnahmen findet sich hier (diejenige des BAKinso e.V. wird noch nachgetragen im Verzeichnis):
https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12592-Insolvenzrecht-starkere-Konvergenz-der-nationalen-Rechtsvorschriften-zur-Forderung-grenzuberschreitender-Investitionen_de.
Dem Vernehmen nach wird die Kommissionsarbeitsgruppe auf die umfängliche Kritik in vielen der Stellungnahmen mit „Opt-Out-Regelungen“ oder „Kann-Regelungen“ reagieren.
Fortgang Berufsrechtsdebatte
Die Bundesrechtanwaltskammer hat dem BMJ unter dem 09.03.2023 einen modifizierten Regelungsentwurf ihres bereits im Jahre 2020 (22.06.2020) verabschiedeten Entwurfs zur Frage des
„Bundesverzeichnisses“ und der einzutragenden Pflichtangaben mitgeteilt (sehen Sie hier). Der Vorschlag ist „minimalinvasiv“, was
die Pflichtangaben angeht, und daher aus Sicht des BAKinso e.V. weiterhin zur Vorbereitung einer gerichtlichen Verwalter*innenauswahl vollkommen untauglich.
Besonders kritikwürdig ist aber, dass die listenführende Stelle bei der BRAK angesiedelt und von einem rein aus Berufsträger*innen zusammengesetzten Entscheidungsgremium („zentrale Stelle“)
gesteuert werden soll: (§ 191 g BRAO-Entwurf: 7 Mitglieder aus Anwalts-, WP- und StB-Bereich). Eine Beteiligung der Insolvenzgerichte ist nicht vorgesehen. BAKinso e.V. hat hierzu mit
Stellungnahme vom 10.03.2023 (sehen Sie hier) sehr kritisch reagiert und auch -wie im Übrigen auch der VID e.V.- richtig gestellt,
dass die Behauptung in dem Schreiben der BRAK an das BMJ, der Vorschlag sei u.a. mit BAKinso e.V. und dem VID e.V. abgesprochen, unwahr ist.
Der Bundesjustizminister hat auf dem DIT 2023 als nächsten Schritt ein „Eckpunktepapier“ des BMJ zu den vorgesehenen berufsrechtlichen Regelungen angekündigt.
April2023
Ab 1.11.2022: direkte Anfrage gem. § 802 l ZPO möglich
Die bisher in Verfahren nicht kooperativer Schuldner*innen über die jeweiligen Gerichtsvollzieher abzufragenden Daten nach § 802 l ZPO können ab 1.11.2022 wesentlich schneller und einfacher
angefragt werden: Die Abkürzung der Anfrage wurde mit dem Gerichtsvollzieherschutzgesetz (BGBl. I 2021, 850) mittels § 98 Abs.1a InsO nF mit drei Alternativen zum 1.11.2022 umgesetzt, indem die
Insolvenzgerichte dann Auskünfte nach § 802l ZPO direkt einholen können (darstellend Hergenröder, DZWIR 2022 Heft 10, 505 (über juris erhältlich)).
Die Vorschrift gilt sofort auch für bereits laufende Verfahren (Blankenburg, ZInsO 2022, 1321). Die zunächst geregelte Abfragevoraussetzung des Nr.1 hätte im Insolvenzverfahren keinen
Anwendungsbereich gehabt, da das Insolvenzgericht nicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft lädt (Blankenburg, ZInsO 2022, 1321, 1323). Mit Gesetzesänderung v. 7.7.2022 (BT-Drs. 20/2653 v.
6.7.2022) hat der Gesetzgeber in Nr.1 bei nachweislichem (EMA-Abfrage!) unbekann-ten Aufenthalt nunmehr dort die Abfragemöglichkeit hierfür neu geregelt. Praxisrelevant ist im Grunde aber meist
nur Nr. 2 (Schuldner kommt seiner Auskunftspflicht nach § 97 InsO nicht nach), wobei die Art und das Verlangen nach Auskunft v. Wortlaut nicht konturiert sind. Maßgeblich sind hier die
Alternativen, dass der Schuldner gar keine oder unvollständige Auskunft gibt. Gibt er nur falsch Auskunft, setzt die Abfrage nach § 802l ZPO voraus, dass das Gericht Anhaltspunkte dafür hat, dass
die Auskunft falsch ist (Blankenburg, ZInsO 2022, 1321, 1324). Die Alternative des Nr.3 hat neben Nr.1 und vor allem Nr.2 im Grunde keinen Anwendungsbereich. Eine standardmäßige Abfrageauskunft
verbietet sich, die Nichtkooperation oder Nichterreichbarkeit ist erst Anlassgrund (dies verkennend Rein, NJW-spezial 2021, 661, 662). Die Auskünfte können v. Insolvenzgericht bei Vorliegen der
Voraussetzungen v. Amts wegen eingeholt werden, einer „Anregung“ (des SV oder vorl. IV) bedarf es nicht (Blankenburg, ZInsO 2022, 1321, 1326). Als abzufragende Stellen kommen
Rentenversicherungsträger (elektronisch), das Bundeszentralamt für Steuern (in der Regel elektronisch) (insbes. für Bankkonten) und das KBA (§ 33 StVG-Daten) in Betracht (zur datenschutzmäßigen
Verwendung in der Akte Blankenburg, ZInsO 2022, 1321, 1325).
November 2022
Spenden beim BAKinso e.V. willkommen
Der Bundesarbeitskreis hat in den letzten Jahren seine bundesweiten Aktivitäten, z.B. mit Teilnahme an Diskussionspodien, Initiierung von Verbandsrunden, Teilnahme an Verbandsgesprächen zu
Gesetzgebungs- und insolvenzrechtlichen Regelungsfragen, - wie vorstehend berichtet- deutlich ausgeweitet. BAKinso e.V. arbeitet weiterhin zwar auf ehrenamtlicher Basis und verfügt weder über
Geschäftsstelle noch hauptamtliche MitarbeiterInnen und hat deshalb eine wirklich überschaubare Kostenstruktur bei zugleich hoher Effizienz. Diese Aktivitäten verursachen jedoch zunehmend
erstattungsrelevante Fahrt- und zuweilen auch mal Raumkosten. Wir wären dem Adressatenkreis dieses NL deshalb sehr dankbar, wenn über eine Spende an den Verein nicht nur „mal nachgedacht“ werden
könnte. Wir sind gemeinnützig und deshalb erhält man i.d.R. über die Einkommensteuererklärung bei Vorlage unserer Spendenerklärung 50% zurück. Unsere Kontenverbindung lautet:
Bank: Sparkasse Münsterland Ost, IBAN: DE75 4005 0150 0134 9289 10 .
Februar 2020