Wer das Ermittlungsverfahren nicht ehrt, ist der Bestellung nicht wert

von Richter am Amtsgericht (Insolvenz- und Restrukturierungsgericht Hamburg) Frank Frind

(Vorstandsmitglied des Bundesarbeitskreises Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte (BAKinso e. V.))

 

INDat Report 03_2025

 

Standpunkt

 

Die Ermittlungsverfahren sind in den letzten vier Jahren zahlenmäßig deutlich angewachsen. Sie machen bei den großen Insolvenzgerichten mittlerweile bis 80 bis 85 % des Verfahrensauf-kommens im Regelinsolvenzbereich aus. Ihre insolvenzmassenmäßigen Größen (Teilungsmasse) sind äußerst unterschiedlich, durchweg aber in demjenigen Bereich zu verorten, den die Euro-päische Kommission ursprünglich nach dem »Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts« dem sog. verwalterlosen Kleinverfahren zuordnen wollte.1 Mag auch diese Idee nunmehr zum Glück weitgehend vom Tisch sein, nachdem die partielle Ausrichtung des EU-Rates diesen Vorschlag derzeit nicht mehr aufgegriffen hat2, aber: Diese Kleinverfahren sind da – und müssen bearbeitet werden.

 

Was ist ein Ermittlungsverfahren?

Eine zugriffssichere Definition für Ermittlungsverfahren gibt es nicht. Es handelt sich um Verfahren auf Eigen-, häufiger aber auf Gläubigerantrag gegenüber nat. Personen, jur. Personen und Personenhandelsgesellschaften, die dadurch gekennzeichnet sind, dass

- häufig bereits die Zustellungen der Insolvenzgerichte an diehandelnden und verantwortlichen Personen schwierig sind, da die zustellfähigen Adressen erst mühevoll ermittelt werden müssen bzw. im Laufe des Verfahrens wechseln,

- die handelnden und verantwortlichen und damit auskunftspflichtigen (§§ 20 Abs. 1 Satz 2, 97 InsO) Personen verschwunden sind bzw. ihr Amt niedergelegt haben (zumindest vermeintlich) und durchweg wenig auskunftsbereit sind,

- die zur Erfüllung der gerichtlichen und gesetzlichen Ermittlungsfragen nach Insolvenzgründen und Verfahrenskostendeckung (§ 26 Abs. 1 InsO) notwendigerweise gem. § 5 Abs. 1 InsO zu untersuchenden und zu betrachtenden (Geschäfts-)Unterlagen nicht greifbar, nicht vorhanden und/ oder erst zu reproduzieren sind und im Zuge dessen die Anzahl der »Wasser- und Brand-schäden«, die (angeblich) zu deren Vernichtung geführt haben, überproportional hoch ist und

– infolgedessen die Dauer der Insolvenzeröffnungsverfahren überdurchschnittlich lang ist.

 

Das Ermittlungsverfahren ist ein Insolvenzverfahren, welches den Schuldnern (bzw. ihren Geschäftsleitern) aufgezwungen worden ist. Sei es durch den Gläubigerantrag von Sozial-versicherungsträgern und/oder Finanzamt (gern auch von mehreren dieser institutionellen Gläubiger; da Selbsttitulierer, sind diese häufig zeitlich gestaffelt nacheinander) oder durch die (vermeintliche) Beachtung der Antragsfrist aus § 15a InsO (soweit antragspflichtige Schuldner vorliegen) oder durch die Verheißung der Restschuldbefreiung (im Bereich der Privatinsolvenz). Das Ermittlungsverfahren befasst sich mit der amtswegig gerichtlicherseits delegierten auskunfts-orientierten »Drangsalierung« notorisch unwilliger Auskunftspersonen und (zunehmend) auch unwilliger Auskunftsstellen (z. B. Banken, Finanzämter, Hauptzollämter, Gerichtsvollzieher etc.) zum Wohl der Ermittlung prognostisch massegenerierender Ansprüche. Das Ermittlungsverfahren ist somit eben – zumindest in der Regel – kein Betriebsfortführungsverfahren, in welchem ein lebender Betrieb vorgefunden wird, der zumindest im Eröffnungsverfahren fortgeführt und u. U. saniert werden kann. Indes gibt es auch auf Gläubigerantrag eingeleitete Insolvenzverfahren gegenüber laufenden Betrieben, in denen der Ermittlungsansatz prioritär das Verfahren bestimmt, weil Geschäftsleitung oder Firmeneigner zur Kooperation nicht bereit und zur Verfahrensdurch-führung konträr agierend eingestellt sind.

 

Der insolvenzpolitische Stellenwert des Ermittlungsverfahrens

Das Ermittlungsverfahren ist Ausdruck der Ordnungsfunktion der Insolvenzordnung.3 Bereits in der Begründung zur InsO ist verankert, dass der Gesetzgeber eine hohe Quote von Verfahrenseröffnungen wollte4, damit die schuldnerischen Verhältnisse in jeder Hinsicht »aufgeräumt« werden. Es ist daher verfehlt, das Verfahren nur an der Quotenausschüttung zu messen.5 Es dient auch der Marktbereinigung zur Markttauglichkeit.6 Nach ersten regionalen Anfangsschwierigkeiten mit unzureichenden Eröffnungsquoten7 hat sich seit Mitte 2000 eine insolvenzgerichtliche Ermittlungskultur etabliert. So soll von den Sachverständigen ein Gutachten verlangt werden, das sämtliche relevanten Informationen über die Bewertung des Vermögens enthält und dem Gericht eine eigenständige Beurteilung und Entscheidung ermöglicht.8 Das Insolvenzgericht darf eine Entscheidung »Abweisung mangels Masse« nur auf ein sorgfältiges, in sich widerspruchsfreies Gutachten stützen.9 Es stellt daher eine wesentliche Kernkompetenz eines Insolvenzgutachters/-verwalters dar, auch reine Ordnungsverfahren zur Eröffnung zu bringen.10

 

Die Eröffnungsquote stabilisierte sich in der Folgezeit auf durchschnittlich 75 % (in Regel-insolvenz- ohne Stundungsverfahren).11 Hierzu trug die Rechtsprechung zur Eröffnung auf prognostischer Verfahrenskostendeckung bei.12 Danach haben die Insolvenzsachverständigen in Ermittlungsverfahren insbesondere virtuelle künftige massegenerierende Ansprüche aufzudecken. Regelhaft ist dabei das Instrumentarium aus Insolvenzanfechtungsansprüchen, Stammeinlage-nachzahlung und Kaduzierung, Insolvenzverschleppungsschadensersatz, Existenzvernichtungs-haftung, Beraterhaftung etc. durchzudeklinieren. Das Verfahren ist bereits bei voraussichtlich ausreichend verfahrenskostendeckenden streitigen Forderungen zu eröffnen.13 Das Ermittlungs-verfahren hat in den letzten Jahren zahlenmäßig deutlich zugenommen, weil die wirtschaftliche Lage schlecht und zusätzlich nach Corona viel aufzuräumen ist.

 

Die (mühevolle) Umsetzung des Ermittlungsauftrags

Ermittlungsverfahren kosten die Insolvenzverwalter und Insolvenzgerichte Zeit und Nerven. Mittlerweile bestehen bei Großstadtinsolvenzgerichten zwei Drittel der täglichen richterlichen Aktenvorlage (da die Ermittlungstätigkeiten sich weitgehend im Eröffnungsverfahren abspielen (müssen)) aus revolvierenden Ermittlungsverfahren. Jedes mittlere oder größere Betriebsfort-führungsverfahren macht weniger Arbeit und Aufwand, selbst wenn dort schwierigere Ent-scheidungen zu treffen sind, z. B. zu Fragen von Einzelermächtigungen oder Fortführungs-gestaltungen, dort gibt es in der Regel eine funktionierende Buchhaltung und eine kooperations-willige Geschäftsleitung.

 

Im Ermittlungsverfahren sind Androhungen von Zwangsmaßnahmen zur Auskunftsdurchsetzung oder Unterlagenvorlage die Regel: Haftbefehl, vorläufige Insolvenzverwaltung, vorläufige Postsperre, Durchsuchungsbeschluss, Abfragen bei den Registern nach § 98 Abs. 1a InsO etc. – danach wiederum die Aufhebung der Zwangsmaßnahmen bei Erfüllung oder Erledigung. Denn die erratische Verfahrenshandhabung insbesondere der Sozialversicherungsträger mit den immer noch beliebten Stapelanträgen mit zwischenzeitlicher Erledigung (statt Weiterlaufenlassen)14 tut ein Übriges zur Verzögerung von Eröffnungsentscheidungen. Stunden um Stunden verbringt die/der Sachverständige mit dem Nachfassen bei (absichtlich) lückenhaften Auskünften bei sich als nicht mehr verantwortlich gerierenden Geschäftsführern, bei untergetauchten Schuldnern oder mit der Erlangung von Drittauskünften bei unwilligen Steuerberatern und Bankensoweit möglich hilft das Gericht (der Verfasser musste hier sogar Zeugenvernehmungen von Bankvorständen anberaumen, da Kontoauszugshergaben verweigert wurden). Dies indes sitzt den Sachver-ständigen im Nacken – das Insolvenzeröffnungsverfahren ist eigentlich ein Eilverfahren, Zwischenberichte wollen häufig im Wochenrhythmus erstellt werden. Die Akte kreist ständig im Gericht.

 

Die quoten- und vergütungstechnische Seite von Ermittlungsverfahren

Pauschal zu sagen, Ermittlungsverfahren lohnen nicht, ist falsch.15 Die umgekehrte Vergütungs-dogmatik des § 2 InsVV sorgt – zu Recht – dafür, dass im Bereich bis circa 25.000 Euro die Verwalter die meiste Masse für sich vereinnahmen. Und selbst das wird noch zuweilen von Finanzämtern als »eine Tasche, andere Tasche« in völliger Verkennung der Ordnungsfunktion kritisiert.16 Indes: Stundensatzmäßig gerechnet ist die Einzelfallvergütung häufig nicht auskömml-ich. Gute Ermittlungsverwalter können aber mit der Generierung von Anfechtungs- und Schadens-ersatzansprüchen durchaus auch aus Verfahren, in denen bei Eröffnung null Masse vorhanden war, viele Tausende Euro hereinholen.17 Als völlig absurd wurde daher 2017 die Erklärung einer bundesweit aufgestellten Verwalterkanzlei angesehen, fortan keineOrdnungsverfahren mehr zu bearbeiten.18 Wer so etwas äußert, sollte dann eben gar nicht mehr bestellt werden.19 Allerdings müssen Insolvenzgerichte aufpassen, Verwalter nicht mit Ermittlungsverfahren zuzuschütten, eben weil sie gut ermitteln: Denn erhält ein Verwalterbüro fast nur noch Ermittlungsverfahren, werden die Kräfte zeitlich so überproportional gebunden, dass es selbst Insolvenz anmelden kann.

 

Ermittlungsverfahren – in der Außenwirkung verschwiegen, verfemt, verdrängt?

Spätestens seit dem ESUG (2012) hat ein Paradigmenwechsel in der Außendarstellung der Verwalterverbände und –organisationen stattgefunden. Plötzlich wollte jeder Verwalter »Sanierer« sein – und nichts anderes – bloß nicht! Das setzt sich bis heute fort: Auf insolvenzrechtlichen Tagungen dominieren große Themen – Europa, Forum Shopping, »ich bin so international« – und große Fälle: meine schönste Eigenverwaltung, mein bester Insolvenzplan, mein erstes StaRUG-Verfahren, »was habe ich für Arbeitsplätze gerettet« usw. Mit der wirklichen Verwalterdurch-schnittsarbeit normaler Insolvenzverwalter hat das absolut nichts zu tun. Die Verwalterverbände verstecken Themen wie Ordnungsfunktion und Zwangsmaßnahmen gern20, es könnte ja jemand auf die Idee kommen, das Insolvenzverfahren sei ein Gesamtvollstreckungsverfahren, in dem Vollstreckung eine Rolle spielt. Zu selten wird darauf hingewiesen, dass Sanierung eben nicht der Regelfall Ist21, und es wird ein »Sanierungshype« beklagt22. Die gesetzgeberische Insolvenz-antragsaufschubpolitik im Zuge der Corona-Krise tat ein Übriges, um diesen Trend »Insolvenz darf nicht Vollstreckung sein« zu verstärken.23 Das Gegenteil ist richtig: Insolvenzverschleppung und Flucht vor den Auskunftspflichten im Verfahren ist leider weiterhin die Regel, nicht die Ausnahme. Die Sanierungsquote liegt seit Jahren bei etwas über 5 % der Fälle.24 Das soll die Bedeutung dieser Verfahren nicht schmälern, es ist nur an der Zeit zu ändern, dass die ganz überwiegende Zahl der anderen Verfahren im Schatten steht. Verwalterverbände wären gut beraten, wenn sie auch in ihren berufsbildenden Verlautbarungen mehr zum Erfolg des Aufräumens im Sinne des Ordnungsverfahrens stünden. «

 

1 Zur statistischen Verortung des angeblichen Kleinverfahrens nach europäischer Definition siehe Frind, ZInsO 2023, 419.

2 INDat Report 01_2025, S. 50 ff.

3 Ausführlich Haarmeyer, FS für Gero Fischer, 2008, 193 ff.

4 Begründung RegE InsO, BT-Drs.12/2443 v. 15.04.1993, S. 71, Ziff. I.3.b.

5 Weitzmann, ZInsO 2022, 447Frind, ZInsO 2011, 1569Paulus, ZRI 2022, 45, 46

6 Paulus, ZRI 2022, 45, 46.

7 Haarmeyer, ZInsO 2006, 449Untersuchung nach Feldforschung RheinAhrCampus Remagen: Haarmeyer/Beck, ZInsO 2007, 1065 Haarmeyer, ZInsO 2009, 1745 ff.: So war u. a. im Bereich Berlin die Eröffnungsquote in den Jahren 2004–2008 nachgewiesenermaßen im Regelinsolvenzbereich (ohne nat. Personen!) mit durchschnittlich 40 % signifikant niedrig, was am Unwillen gerichtlicher Rechts-anwender zur konsequenten Verfahrenseröffnung auf Anspruchsbasis lag. Siehe auch INDat Report 06_2009, S. 44, für die Jahre 2008/2009.

8 Vgl. u. a. AG Hamburg, Beschl. v. 21.06.2010, 67c IN 164/10, ZInsO 2010, 1342.

9 BGH v. 15.01.2009, ZInsO 2009, 433BGH v. 17.06.2003, ZIP 2003, 2171, 2172.

10 Bork, ZIP 2005, 1120, 1123Haarmeyer/Suvacarevic, ZInsO 2006, 953Kirstein, ZInsO 2006, 966Pape, ZInsO 2007, 1080A. Schmidt, ZInsO 2008, 291.

11 Die Zahlen für die Jahre 2009 und 2010 zeigten noch keine signifikante Änderung der vorgenannten Verhältnisse (INDat Report 01_2011, S. 32 f.). Seit 2011 ist aber bundesweit im Unternehmensbereich die Eröffnungsquote auf 74,5 % gestiegen (Creditreform, ZInsO 2012, 117, 124).

12 Frind, ZInsO 2012, 1357.

13 BGH v. 15.03.2012, ZInsO 2012, 693, Rn.12LG Hamburg v. 29.06.2016, ZInsO 2016, 1534AG Hannover v. 25.09.2017, ZInsO 2017, 2628LG Hamburg v. 03.06.2021, ZInsO 2021, 1694AG Hamburg, ZInsO 2006, 51.

14 Ausführlich Frind, NZI 2017, 417.

15 Siemon, NZI 2017, 825.

16 Signifikant der Sachverhalt bei LG Hamburg v. 29.06.2016, ZInsO 2016, 1534in die andere Richtung indes Klinck, Die Grundlagen der besonderen Insolvenzanfechtung, 2011, 115.

17 Dem Verfasser sind Verfahren bekannt, in denen hartnäckige Ermittlungstätigkeiten Massen von weit über 100.000 Euro später erzeugten (was den Verfahren zu Anfang nicht anzusehen war).

18 INDat Report 04_2017, S. 8 und S. 10 ff.

19 Stellungnahme des BAKinso e. V. zu dieser Verlautbarung – siehe unter www.bak-inso.de/Stellungnahmen.

20 Zu Recht kritisch dazu Martini, InsbürO 2023, 296Piepenburg laut INDat Report 09_2019, S. 17, 24 Pape, ZInsO 2018, 296, 298.

21 Mönning laut INDat Report 09_2019, S. 17, 21.

22 Rechel laut INDat Report 09_2019, S. 17, 21.

23 Frind, INDat Report 09_2022, S. 52: »Mangelndes Standing zum Nutzen der InsO«.

24 Reuter, INDat Report 07_2024, S. 52: Die Folgeinsolvenzquote beträgt circa 14 %.

 

 

Im Gespräch

 

Schweigen brechen und Ordnung schaffen

 

Hannover/Hamburg. Zu den aktuell viel beachteten Ermittlungsverfahren gehören das inzwischen eröffnete Insolvenzverfahren über die Projekt IZ Hannover GmbH sowie die Eröffnungsverfahren über Immobiliengesellschaften der DEGAG-Gruppe. Peter Reuter befragte zu Komplexität und Herausforderungen bei den Ermittlungen den eingesetzten Insolvenzverwalter RA Jens Wilhelm V und den vorläufigen Verwalter RA Dr. Rainer Eckert sowie den Insolvenzverwalter RA Joachim Büttner zum Umgang mit Behörden wie Finanzämtern, die Auskunftsgesuche in laufenden Insolvenzverfahren abblocken und somit die Durchsetzung insolvenzrechtlicher Ansprüche erschweren oder gar vereiteln.

 

INDat Report: Das Verfahren über die Projekt IZ Hannover GmbH (Ihme-Zentrum) ist am 23.01.2025 eröffnet worden, dem voraus ging ein recht aufwendiges Ermittlungsverfahren, das im Allgemeinen u. a. durch wenig oder keine Auskunftsbereitschaft der verantwortlichen Personen und nicht greifbare Geschäftsunterlagen definiert war. Können Sie die Fülle Ihrer Aufgaben als vorläufiger Verwalter in diesem Ermittlungserfahren umreißen?

 

Wilhelm V: Die Immobilie an sich ist äußerst komplex und in Hannover wie eine kleine Stadt in der Stadt konzipiert worden. Im Eigentum der Schuldnerin stehen 348 Miteigentumsanteile an einer WEG mit einer Größe von circa 192.000 Quadratmetern. Dabei zählt als einzelne Raumeinheit teilweise sogar ein einzelnes Hochhaus. Sich hierüber rechtlich anhand der Grundbuchauszüge, einer mehrere 100 Seiten starken Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung mit Anlagen und vor Ort den Überblick zu verschaffen, ist alleine schon sehr herausfordernd, was mit fehlenden Ansprechpartnern aufgrund der Amtsniederlegung des Geschäftsführers und fehlenden Mitar-beitern einen erheblichen Arbeitsaufwand nach sich zog. Sowohl fast alle Dritten als auch die Geschäftsführung (ehemalige, neue und auch faktische Geschäftsführung) waren nicht zur frei-willigen Auskunft bereit. Vom Antrag auf Haftbefehl bis zur erfolgreichen Umsetzung vergingen sieben Monate. Neben dieser sehr komplexen tatsächlichen rechtlichen Situation verursacht auch die Verwaltung von 172 Wohnungen, die neben den Büro- und Gewerbeflächen vorhanden sind, einen hohen Aufwand. Die Zugehörigkeit zu einer WEG mit diversen außerordentlichen Eigen-tümerversammlungen machte die Situation nicht leichter. Es mussten ferner Wirtschaftlichkeits-studien eingeholt, das öffentliche Baurecht geklärt und der Verkaufsprozess vorbereitet werden. In der letzten Phase der vorläufigen Insolvenz hat ein neu bestellter Geschäftsführer – der auf Wunsch des wirtschaftlich Berechtigten, der hinter den beiden Grundschuldgläubigern steht, bestellt worden ist – versucht, aufseiten der Schuldnerin gegen die Insolvenzeröffnung zu arbei-ten, und probiert, an Informationen zu den im Raume stehenden Anfechtungsprozessen auf Lö-schung der Grundschulden gegen die beiden Grundschuldgläubiger zu gelangen. Die Geschäfts-beziehungen im Hintergrund, die auch zur Belastung des Grundbesitzes führten, waren schwierig aufzuklären. Insgesamt waren unzählige rechtlich schwierige Fragestellungen zu lösen.

 

INDat Report: Das Ermittlungsverfahren ist der Ordnungsfunktion zuzurechnen, allerdings stellen Insolvenzverwalter und die sie vertretenden Verbände lieber die Sanierungsfunktion in den Vordergrund ihrer Aufgaben, wenngleich das Gros der Fälle eher der Ordnungsfunktion ohne Betriebsfortführung zuzurechnen ist. Haben Sie als VID-Beirat diese einseitige Fokussierung im Berufsverband schon diskutiert?

 

Wilhelm V: Wir diskutieren fortlaufend und über vieles im Vorstand und Beirat. Natürlich ist uns bewusst, dass die Verfahren, bei denen eine Sanierung nicht gelingt, zusammen mit den Ord-nungsverfahren nicht die Mehrheit aller Insolvenzverfahren darstellen. Die Zielsetzung muss – auch wenn das offensichtlich noch ein langer Weg ist – jedoch sein, dass frühzeitig Insolvenz-anträge gestellt werden, denn der volkswirtschaftliche Schaden wäre im Zweifel geringer und die Sanierungsquote bei Unternehmen würde deutlich steigen.

 

INDat Report: Die Reformen des Insolvenzrechts betreffen zumeist Sanierungserleichterungen. Gibt es im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren gesetzliche Verbesserungsvorschläge? Sie hatten kürzlich im Kontext der Projekt IZ Hannover GmbH auf den Haftbefehl gem. § 98 InsO zur Erzwingung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verwiesen, der zu schwach angelegt sei …

 

Wilhelm V: Sie haben zu Recht angesprochen, dass die Ordnungsverfahren überwiegen. Was seit längerer Zeit zu bemerken ist, ist, dass sowohl von auskunftspflichtigen Personen als auch von Dritten häufiger Auskünfte verweigert werden oder es naheliegt, dass Vermögen verschoben worden ist. Die Verfahren mit Zwangsmitteln oder vermehrten Sicherungsanordnungen nehmen deutlich zu. Zuerst muss der Haftbefehl gem. § 98 InsO dringend nach den StPO-Regeln mit der Möglichkeit, die gesuchte Person zur Fahndung auszuschreiben, abgewickelt werden (da bei Personen mit wechselndem Aufenthalt das Vollstrecken über den Gerichtsvollzieher nicht funk-tioniert). Ferner ist die Möglichkeit der Anordnung einer Kontensperrung von Konten Dritter bei einem Verdacht, dass das Konto für den insolventen Geschäftsbetrieb genutzt wird, durch das Insolvenzgericht meines Erachtens für den Erfolg von Ermittlungsverfahren unerlässlich. Hinzu kommt, dass die Datenbankabfragen klarer und effektiver geregelt wer den müssen. Statt die Anfragen durch das Insolvenzgericht selbst zu führen, sollte das Insolvenzgericht den Sachver-ständigen/ vorläufigen Verwalter ermächtigen können, selbst beim Fahrzeugregister und Kraft-fahrtbundesamt oder bei der BaFin, was die Kontenabrufverfahren angeht, nachzufragen. Entscheidend ist auch die Änderung der Einsicht in Grundbücher in Deutschland: Es muss eine Abfragemöglichkeit, gesamtübergreifend in Deutschland, wo und ob in Deutschland Grundbesitz oder Rechte am Grundbesitz bestehen, eingeräumt werden. Spätestens an den Grenzen des Bundeslandes enden die jeweiligen Möglichkeiten der Verwalter und führen dann nur in der Theorie dazu, dass jedes Grundbuchamt abgefragt werden müsste. Da auch immer mehr Zeugen nicht erscheinen und Verfahren mit Wirtschaftskriminalität ansteigen, müsste die Höhe des Ordnungsgelds, das aktuell noch zwischen fünf und 1000 Euro liegt, deutlich gesteigert werden, um den Druck zu erhöhen.

 

INDat Report: Zu den Ermittlungsverfahren gehört, dass sich Insolvenzverwalter oft mit Behörden wie Finanzämtern konfrontiert sehen, die Auskunftsgesuche in laufenden Insolvenzverfahren abblocken und somit die Durchsetzung insolvenzrechtlicher Ansprüche erschweren oder gar vereiteln. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 25.02.2022 entschieden, dass ein Insolvenz-verwalter auf der Grundlage des Rechts der Informationsfreiheit keinen Anspruch auf Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse eines Insolvenzschuldners hat (BVerwG 10 C 4.20). In den Vorinstanzen hatte der klagende Insolvenzverwalter noch Erfolg. Wie gehen Sie damit in der Praxis um?

 

Büttner: Der Verwalter bleibt für die Überwindung der in §§ 32c, 32e AO geschaffenen Bereichs-ausnahme zugunsten der Finanzverwaltung bisher auf die aktive Mitwirkung des Schuldners – als dem originär Betroffenen – angewiesen, weil dieser den Anspruch auf Auskunft gegen die Finanz-verwaltung über Art. 15 DSGVO hat. Der EuGH hat Art. 15 DSGVO als Transparenzrecht aner-kannt, das unabhängig vom Zweck der Auskunft einen Anspruch gibt.1

 

Die Vorschrift enthält zwar kein Recht auf Akteneinsicht, aber ein Recht auf Kopie, die alle Daten enthalten muss, die Gegenstand der Verarbeitung sind.2 Dies schließt auch sämtliche in E-Mails, Besprechungsprotokollen und sonstigen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten ein.3 Dem Betroffenen kann nicht entgegenhalten werden, dass sein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere.4 Es liegt auch kein exzessiver Antrag vor, wenn andere Zwecke als die der DSGVO verfolgt werden.5 Der Schuldner kann – als Mit-wirkungspflicht nach §§ 20, 97 InsO – den Verwalter autorisieren, das Recht wahrzunehmen. Im Übrigen sind vom Verwalter die Quellen zu erschließen, die ggf. ansonsten vorhanden sind (z. B. Steuerberater) und bei denen auch das berechtigte Interesse eines Dritten anerkannt wird (Auskünfte und Akteneinsichten in sonstigen Verfahren). Es bleibt – unabhängig davon – min-destens zweifelhaft, dass das BVerwG (6 C 10.19) den Insolvenzverwalter nicht als Betroffenen unter Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO gesehen hat. Zusätzlich: Im Lichte von Art. 15 DSGVO sollte § 242 BGB i. V. m. §§ 129 ff. InsO unionskonform, mithin transparenzorientiert bzw. ermitt-lungsfreundlich verstanden werden. Dann wären Auskünfte durch den Verwalter selbst – ohne Hilfestellung des Schuldners – auch dann zu erlangen, wenn der Anfechtungsanspruch noch nicht dem Grunde nach feststeht.6 Dann kann der Verwalter pflichtgemäß – weil die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO sich gerade auch auf vom Steuergeheimnis erfasste Informationen erstreckt – prüfen, ob Ansprüche bestehen, wie dies vom BVerwG anerkannt wurde.7

 

INDat Report: Das Aufspüren haftungsrechtlicher und anfechtungsrechtlicher Ansprüche gehört zu den Ermittlungen im vorläufigen Verfahren, die es später durchzusetzen gilt. Haben die noch zu evaluierende Reform der Insolvenzanfechtung von 2017 und die Neuausrichtung der BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung aus Ihrer Erfahrung und der Ihrer Kanzlei spürbare Auswirkungen auf die mangels Masse abgewiesenen Verfahren oder bedeutet es vielmehr, wie es einzelne Stimmen vertreten, dass sich die Verwalter nun mehr anstrengen müssen?

 

Büttner: Die Reform 2017 war klientelpolitische Augenwischerei, mit der Aufgeregtheiten bedient werden sollten, deren Tatsachenbasis unklar war.8 Spürbare Auswirkungen auf die Eröffnungen gingen davon nicht aus. Durch die Neuausrichtung der Rechtsprechung des BGH vom 06.05.2021 sind Auswirkungen auf die Eröffnungszahlen bisher nicht zu spüren. Die Nagelprobe kommt immer bei der Durchsetzung der geltend zu machenden Ansprüche. Denn unbestreitbar sind die Anforderungen an die Insolvenzverwalter weiter erhöht worden und die Verwalter müssen sich viel mehr anstrengen, die Anfechtungsgegner zu überzeugen bzw. ansonsten richterliche Überzeu-gung in den Tatsacheninstanzen zu gewinnen. Gelingt dies dauerhaft nicht mehr so, wie dies vor der Neuausrichtung der Rechtsprechung möglich war, werden die Quoten bei Abschluss von Verfahren zurückgehen.

 

INDat Report: Reformen im Insolvenzrecht betreffen zumeist Erleichterungen von Sanierungen. Welche gesetzgeberischen Impulse würden Sie sich wünschen, um die Arbeit des Insolvenz-verwalters im Ermittlungsverfahren zu erleichtern?

 

Büttner: Gesetzgeberische Impulse würden voraussetzen, dass der Gesetzgeber seine Prämissen ändert, was wohl unwahrscheinlich ist. Die Begründung zu §§32c, 32e AO stützt sich auf nicht valide Annahmen.9 Es handelt sich um Scheinargumente. Das Steueraufkommen muss nicht durch eine Informationsblockade gegenüber dem Insolvenzverwalter gesichert werden. Es gibt keine empirischen Daten, aus denen erkennbar wäre, dass erfolgreiche Insolvenzanfechtungen das Steueraufkommen nennenswert beeinträchtigen würden. Die Gleichmäßigkeit und Gesetz-mäßigkeit der Besteuerung wird nicht durch Auskünfte an den Insolvenzverwalter und ggf. daraus resultierende Anfechtungsansprüche beeinträchtigt. Der Vollzug der steuerlichen Normen vor der Eröffnung des Verfahrens wird nicht dadurch tangiert, dasseine Neubewertung der Vermögens-transaktionen des Schuldners nach der Eröffnung vorgenommen wird. Die behauptete Schlech-terstellung der Finanzverwaltung gibt es nicht. Im Gegenteil: Die Finanzverwaltung ist durch §§ 32c, 32e AO bessergestellt als andere öffentlich-rechtliche Zwangsgläubiger (Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag).

 

INDat Report: Am 27.01.2025 haben die Immobiliengesellschaften DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG, DEGAG Bestand undNeubau 1 GmbH,MEZEQ Invest 1 GmbH, DEGAG Kapital GmbH und DEGAG WI8 GmbHAnträge auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Mit Beschlüssen vom 10.02.2025 leitete das AG Hameln das vorläufige Insolvenzverfahren über die Vermögen derbeiden erstgenannten Gesellschaften ein und bestellte Sie jeweilszum vorläufigen Insolvenzverwalter. Von der Insolvenz sollen u. a. rd. 4700 Genussrechtsgläubiger betroffen sein. Können Sie skizzieren, mit welchen Aufgaben Sie und Ihr Team nun im Ermittlungsverfahren konfrontiert sind, die im Umfang wohl die einer großen Betriebsfortführung wie die eines Krankenhauses übersteigen dürften?

 

Eckert: In diesem Verfahren geht es zunächst einmal darum, die nicht transparenten Strukturen und den Sachverhalt aufzuklären. Nahezu alle entscheidenden Konzernfunktionen wurden auf externe Dienstleister übertragen. Diese haben schon vor Monaten ihre Tätigkeiten eingestellt. Nun gilt es, insbesondere die Dienstleister, die für die Verwaltung der Immobilien verantwortlich waren, zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit zu bewegen und wieder Ordnung herzustellen. Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit besteht darin, Informationen über die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der DEGAG-Gruppe sowie jeder einzelnen Gesellschaft zu sammeln und auszu-werten. In diesem Zusammenhang beantworte ich täglich Rückfragen von Verfahrensbeteiligten wie Anlegern, Banken oder Geschäftspartnern und hiervon abgesehen natürlich auch der Presse. Die Anzahl der Beteiligten, die Konzernstruktur und die Vielzahl an rechtlichen Fragestellungen führen zu der außergewöhnlichen Komplexität der Verfahren, die es zu bearbeiten gilt. Ein großer Dank an dieser Stelle daher auch an mein Team.

 

INDat Report: Das Ermittlungsverfahren, sei es bei kleinen oder großen Eröffnungsverfahren, ist der Ordnungsfunktion des Insolvenzverfahrens zuzurechnen, allerdings stellen Insolvenzverwalter und die sie vertretenden Verbände gerne den Verwalter nur als Sanierer da, wenngleich das Gros der Fälle die Sicherstellung der Ordnungsfunktion ohne Betriebsfortführung betrifft. Sie sind Co-Vorsitzender der AGIS – sollte die ermittelnde Kernkompetenz des Verwalters, die auch zu mehr Eröffnungen führt, nicht mehr Beachtung und Würdigung erfahren?

 

Eckert: Das ist sicher richtig. Insbesondere wenn man dabei berücksichtigt, dass die Ordnungs-funktion nicht bloßer Selbstzweck sein darf. Ohne diese Leistung lassen sich keine Verantwort-lichkeiten feststellen. Die Durchsetzung von Haftungs- und Anfechtungsansprüchen ist ohne präzise Dokumentation nicht möglich. Bleiben gesetzeswidrige Handlungen ohne Konsequenzen, nehmen sie zu und das Vertrauen in die Institution Justiz leidet weiter. In den Verfahren der DEGAG-Gruppe haben wir neben klassisch zivilrechtlichen Sachverhalten, wie beispielsweise die Verhandlung und Gestaltung der weiteren Geschäftsbeziehung mit den vorgenannten Immobilien-verwaltungsdienstleistern, auch strafrechtliche Vorgänge zu prüfen und an die Staatsanwaltschaft weiterzugeben. In den neu hinzugekommenen Insolvenzantragsverfahren über die Immobilien-gesellschaften der DEGAG-Gruppe spielen ferner auch öffentlich-rechtliche Ordnungsverfügungen und der Umgang mit diesen eine besondere Rolle. Ein Beispiel hierfür ist die Sicherung einer Gebäudefassade vor herabfallenden Fassadenelementen. Bei der Sicherung verfahrensrelevanter Daten zur Ermittlung und Ordnung des Sachverhalts sind Insolvenzverwalter schließlich mit datenschutzrechtlichen Vorgängen befasst, die zu lösen sind.

 

INDat Report: Reformen im Insolvenzrecht betreffen zumeist Erleichterungen von Sanierungen. Welche gesetzgeberischen Impulse und welchen Abbau von Hürden würden Sie sich wünschen, um die Arbeit des (vorläufigen) Insolvenzverwalters im Ermittlungsverfahren wie aktuell im DEGAG-Fall zu erleichtern?

 

Eckert: Der Fall DEGAG zeigt, dass die Anforderungen an Eigenanträge zu hoch sind. Der Geschäftsleiter, der glaubhaft versichern kann, zahlungsunfähig zu sein, kann nicht höhere Hürden für einen zulässigen Antrag nehmen müssen als ein Fremdantragsteller. Allein für die Zulässigkeit muss es reichen, wenn er den Antragsgrund glaubhaft machen kann. Die Anfor-derungen an das qualifizierte Gläubigerverzeichnis sollten es dem Gericht erleichtern, die sachgerechte Besetzung des Gläubigerausschusses feststellen zu können. Hier kann der Sachverständige sicherlich helfen. Das Gesetz verlangt vom Geschäftsleiter die unverzügliche Antragstellung bei Vorliegen eines Insolvenzgrunds. Kann der Steuerberater nicht mehr bezahlt werden oder sind – wie im Fall DEGAG – Dienstleister nicht mehr verfügbar, ist diese Pflicht faktisch nicht mehr zu erfüllen. Es vergeht weiter wertvolle Zeit. In Fall DEGAG entsteht weiter Schaden für eine potenzielle Insolvenzmasse und insbesondere die Bewohner der Bestandsimmobilien. «

 

1 Vgl. EuGH v. 26.10.2023, C-307/22, Rn. 51 juris.

2 Vgl. BFH v. 20.09.2024, IX R 24/23, Rn. 12 f. jurisvgl. EuGH vom 26.10.2023, C-307/22, Rn. 72 juris.

3 BFH v. 14.01.2025, IX R 25/22, Rn. 19 juris.

4 Vgl. BFH v. 14.01.2025, IX R 25/22, Rn. 36 juris.

5 BFH v. 14.01.2025, IX R 25/22, Rn. 47 juris.

6 So aber BGH v. 13.08.2009, IX ZR 58/06 Rn. 7 jurisunter anderen Erwägungen für eine Lösung von einem engen Verständnis zu § 242 BGB: Thole, in Festschrift Kayser, S. 963 ff.

7 Vgl. BVerwG v. 26.04.2018, 7 C 3.16, Leitsatz, Rn. 26 f. juris BVerwG v. 15.02.2022, 10 C 4.20, Rn. 13 juris.

8 Bork, in Festschrift Wimmer, S. 98, 116.

9 Vgl. BT-Drs. 18/12611, S. 88.